EN 1342

DEUTSCHE NORM April 2002

Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche DIN Anforderungen und Prüfverfahren
Deutsche Fassung EN 1342:2001 EN 1342

ICS 93.080.20 Ersatz für DIN EN 1342:2000-03, siehe Übergangsfrist

Setts of natural stone for external paving —
Requirements and test methods;
German version EN 1342:2001

Pave´s de pierre naturelle pour le pavage exte´rieur —
Exigences et me´thodes d‘essai;
Version allemande EN 1342:2001

Die Europäische Norm EN 1342:2001 hat den Status einer Deutschen Norm.
Übergangsfrist

Die ersetzte Ausgabe DIN EN 1342:2000-03 darf noch bis 2003-09 angewendet werden.
Nationales Vorwort
Die vorliegende Europäische Norm wurde vom CEN/TC 178 „Pflastersteine, Platten und Bordsteine“ (Sekretariat: Großbritannien), Arbeitsgruppe 2 „Natursteinprodukte“ (Federführung: Großbritannien), erarbeitet.

Der für die deutsche Mitarbeit zuständige Arbeitsausschuss im DIN Deutsches Institut für Normung e. V. ist der als Spiegelausschuss eingesetzte Arbeitsausschuss NABau 10.02.02 „Pflastersteine, Platten und Bordsteine: Natursteinprodukte“.

Für die im Abschnitt 2 zitierten Internationalen Normen wird im Folgenden auf die entsprechenden Deutschen Normen hingewiesen:

ISO 4662 siehe DIN 53512

Änderungen

Gegenüber DIN EN 1342:2000-03 wurden folgende Änderungen vorgenommen:

a) Der Anhang ZA wurde ergänzt und Festlegungen zur CE - Kennzeichnung wurden getroffen.

b) Entfallen sind folgende Anhänge:

1) Anhang B — Bestimmung der Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
2) Anhang 0 — Bestimmung der Druckfestigkeit
3) Anhang G — Bestimmung der Wasseraufnahme
4) Anhang H — Petrographische Beschreibung
5) Anhang L — Schallemissionsanalyse

Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches Institut für Normung e. V.

© DIN Deutsches Institut für Normung e. V. Jede Art der Vervielfältigung, auch auszugsweise,nur mit Genehmigung des DIN Deutsches Institut für Normung e. V., Berlin, gestattet. Alleinverkauf der Normen durch Beuth Verlag GmbH, 10772 BerlinRef.-Nr. DIN EN 1342:2002-04 Preisgr. 12 Vertr.-Nr. 2312Frühere Ausgaben

DIN 18502: 1965-12

DIN 4300: 1941-09, 1938-03

DIN 481: 1934-04, 1920-10

DIN EN 1342: 2000-03

Nationaler Anhang NA
(informativ)
Übersicht zu den Werkstoffeigenschaften
In dieser Norm sind keine Mindestwerte für die zu deklarierenden Werte für Werkstoffeigenschaften festgelegt worden. Dieser Nationale Anhang enthält zur Information eine Tabelle mit den Werten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland als praktikabel erwiesen haben.


Bei Einzelmaßnahmen von mehr als 3 000m2 sollte sich der Auftraggeber vorbehalten, Kontrollprüfungen aus den laufenden Materiallieferungen zu verlangen.

In dieser Norm werden die Größen der Pflastersteine nur in ihren Nennmaßen unterschieden. Die Einteilung der Pflastersteine in Größenklassen nach DIN 18502 ist entfallen.

Dementsprechend ist der Sprachgebrauch für Pflastersteine mit Nennmaßen von:

5O mm und 6O mm Mosaikpflaster

70 mm, 80 mm, 9Omm und 100 mm Kleinpflaster

darüber bis 300 mm Großpflaster

Die Größenklassen waren mit Toleranzen in DIN 18502 geregelt. Diese bezogen sich nur auf gespaltene Pflastersteine. Die entsprechenden Toleranzen in DIN EN 1342 sind großzügiger. Diese für gespaltene Pflastersteine erweiterten Toleranzen (Klassen 1 + 2) haben zur Folge, dass ein Verlegen nach den Vorgaben der DIN 18318 erschwert, bei Reihenpflasterungen sogar unmöglich wird. Daher müssen hierfür bearbeitete oder teilbearbeitete Pflastersteine der Klasse 2 nach DIN EN 1342 bestellt werden.

Beispiel für die Größenbezeichnung von würfelförmigen Pflastersteinen mit einer Kantenlänge von 9cm (Nennmaß 90/90/90 mm):

Frühere Bezeichnung nach DIN 18502: Kleinpflasterstein 2—1 nach DIN 18502 nur gespalten, Handelsbezeichnung: 8/10 cm (Güteklasse II: 8/11 cm)

Jetzige Bezeichnung nach DIN EN 1342: Pflastersteine nach DIN EN 1342, 90/90/90 mm, gespalten, F1, T2

EUROPAISCHE NORM EN 1342
EUROPEAN STANDARD
NORME EUROPEENNE
Dezember 2001

ICS 93.080.20

Deutsche Fassung

Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche
Anforderungen und Prüfverfahren

Setts of natural stone for external paving — Pave´s de pierre naturelle pour le pavage exte´rieur —
Requirements and test methods Exigences et me´thodes d‘essai;

Diese Europäische Norm wurde vom CEN am 2001-10-14 angenommen.

Die GEN-Mitglieder sind gehalten, die CEN/GENELEG - Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist. Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit ihren bibliographischen Angaben sind beim Management-Zentrum oder bei jedem GEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich.

Diese Europäische Norm besteht in drei offiziellen Fassungen (Deutsch, Englisch, Französisch). Eine Fassung in einer anderen Sprache. die von einem GEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Management-Zentrum mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.

GEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland. Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, der Tschechischen Republik und dem Vereinigten Königreich.

EUROPÄISCHES KOMITEE FÜR NORMUNG
EUROPEAN COMMITTEE FOR STANDARDIZATION
COMITE EUROPEEN DE NORMALISATION



Management-Zentrum: rue de Stassart, 36 B-1050 Brüssel



© 2001 GEN — Alle Rechte der Verwertung, gleich in welcher Form und in welchem Verfahren, Ref.-Nr. EN 1342:2001 (D) sind weltweit den nationalen Mitgliedern von CEN vorbehalten.Inhalt Seite
Vorwort 2
1 Anwendungsbereich 2
2 Normative Verweisungen 3
3 Begriffe 3
4 Anforderungen 5
5 Bewertung der Konformität 7
6 Annahmekriterien 9
7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung 9
Anhang A (normativ) Bestimmung der Maße 12
Anhang B (normativ) Bestimmung des Abriebwiderstandes 15
Anhang C (normativ) Bestimmung des Gleit- / Rutschwiderstandes,
gemessen am unpolierten Pflasterstein 20
Anhang D (normativ) Probenahme 26
Anhang ZA (informativ) Abschnitte in dieser Europäischen Norm,
die grundlegende Anforderungen oder andere
Vorgaben von EU-Richtlinien betreffen 27



Vorwort
Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 178 „Pflastersteine, Platten und Bordsteine“ erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI gehalten wird.
Diese Europäische Norm ersetzt EN 1342:2000.
Diese Europäische Norm muss den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juni 2002, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis September 2003 zurückgezogen werden.

Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommission und die Europäische Freihandelszone dem GEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU-Richtlinie 89/106/EWG.

Zur Beziehung zu dieser EU-Richtlinie siehe den informativen Anhang ZA, der integraler Bestandteil dieser Europäischen Norm ist.

Entsprechend der GEN/CENELEC-Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich.

1 Anwendungsbereich

Diese Europäische Norm enthält die Leistungsanforderungen für sämtliche Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche sowie die entsprechenden Prüfverfahren.

Sie ermöglicht die Produktkennzeichnung und Konformitätsbewertung des Produktes nach dieser Europäischen Norm.

Diese Europäische Norm behandelt außerdem charakteristische Merkmale, die für den Handel von Bedeutung sind.
Diese Norm behandelt nicht die Wirkung von Tausalzen.

2 Normative Verweisungen

Diese Europäische Norm enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Diese normativen Verweisungen sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert, und die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen dieser Publikationen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Verweisungen gilt die letzte Ausgabe der in Bezug genommenen Publikation (einschließlich Änderungen).

EN 1926, Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung der Druckfestigkeit.

EN 10083-2:1996, Vergütungsstähle Teil 2: Technische Lieferbedingungen für unlegierte Qualitätsstähle (enthält Änderung A 1:1996).
EN 12371, Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung des Frostwiderstandes.
EN 12407, Prüfverfahren für Naturstein Petrographische Beschreibung.
EN 13755, Prüfverfahren für Naturstein Bestimmung der Wasseraufnahme bei atmosphärischem Druck.

3 Begriffe

Für die Anwendung dieser Norm gelten die folgenden Begriffe:

3.1

Pflasterstein
ein kleiner, aus Naturstein bestehender Quader mit Nennmaßen zwischen 5O mm und 300 mm und Flächenmaßen, die im Allgemeinen das 2fache der Dicke nicht überschreiten. Die Mindestnenndicke beträgt 50 mm

3.2

bearbeiteter Pflasterstein

Pflasterstein, dessen Aussehen durch eine oder mehrere mechanische Behandlungen oder Wärmebehandlungen der Oberfläche verändert wurde
3.3

Nenn-Maß

jedes für die Herstellung eines Pflastersteins festgelegte Maß, mit dem das Ist-Maß innerhalb festgelegter zulässiger Abweichungen übereinstimmen sollte3.4

Ist-Maß
jedes an einem Pflasterstein gemessene Maß

3.5
Gesamtlänge

die längere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks, das den Pflasterstein umschließen kann

3.6
Gesamtbreite
kürzere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks, das den Pflasterstein umschließen kann
3.7
Dicke
Abstand zwischen Ober- und Unterseite des Pflastersteins

3.8
Oberseite
Oberfläche des Pflastersteins, die nach dem Verlegen sichtbar sein soll

39
fein bearbeitet
werksteintechnisch bearbeitete Oberfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten Punkten ein Abstand von höchstens 0,5 mm vorhanden ist (z. B. poliert, geschliffen oder mit einer Diamantscheibe oder einem Diamantblatt gesägt)

3.10
geschliffen

stumpf geschliffene Oberfläche

3.11
grob bearbeitet
werksteintechnisch bearbeitete Oberfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten Punkten ein Abstand von mehr als 0,5 mm vorhanden ist (z. B. gestockt, gespitzt, sandgestrahlt oder geflammt)

3.12
gestockt
Oberfläche mit Erhebungen und Vertiefungen, die mit einem pneumatischen Stockhammer erzeugt werden

3.13
gespitzt

durch mechanische Bearbeitung erzeugte Oberfläche mit klar erkennbaren Spitzeisen-Merkmalen



3.14
gespalten

unbearbeitete, spaltraue Oberfläche

4 Anforderungen

4.1 Maße

4.1.1 Allgemeines
Vom Hersteller sind die Nennmaße für jeden geprüften Pflasterstein anzugeben, es sei denn, die Pflastersteine wurden in der Herstellungsgröße geliefert. Die Maße sind nach dem normativen Anhang A zu bestimmen.

4.1.2 Zulässige Abweichungen

4.1.2.1
Flächenmaße und Dicke

Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.2 muss die Abweichung von den Nenn-Flächenmaßen Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1 Abweichungen von den Nenn-Flächenmaßen
Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.2 muss die größte Abweichung von der Nenndicke Tabelle 2 entsprechen.Tabelle 2 Abweichungen von der Nenndicke
Wenn Pflastersteine im Segmentbogen oder Schuppenverband verlegt werden, dann werden nicht nur würfelförmige Pflastersteine benötigt, sondern auch eine Anzahl an trapezförmigen und quaderförmigen Pflastersteinen. Die Lieferung darf bis zu lOOo an Pflastersteinen enthalten, deren Maße außerhalb der zulässigen Abweichungen von bis zu lOrnm liegen. In diesen Fällen muss die Höhe der Pflastersteine beachtet werden. Wenn die Pflastersteine nicht im Segmentbogen oder Schuppenverband verlegt werden, ist ein entsprechender Hinweis bei der Bestellung anzugeben.

4.1.2.2 Hinterschnitt von gespaltenen Seitenflächen

Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.3 darf die Abweichung der Rechtwinkligkeit einer Seitenfläche von l5 mm in Bezug auf die Sichtfläche nicht überschreiten.

4.1.2.3 Unregelmäßigkeiten von gespaltenen und grob bearbeiteten Sichtflächen

Bei der Bestimmung nach dem normativen Anhang A.2 dürfen die Vertiefungen und Erhebungen der Sichtfläche die in Tabelle 3 angegebene Abweichung nicht überschreiten.

Tabelle 3 Abweichungen für Unregelmäßigkeiten von Sichtflächen
4.2 Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Die nach EN 12371 geprüfte Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel des Steins ist vom Herstel1er nach Tabelle 4 anzugeben. Die Anzahl der durchzuführenden Prüfzyklen muss 48 betragen. Die
Prüfung ist durchzuführen, um die Auswirkungen von Frost-Tau-Wechseln auf die Leistungsmerkmale
(z. B. die nach EN 1926 zu bestimmende Druckfestigkeit) zu bestimmen. Die Probekörper müssen den
Anforderungen der einschlägigen Norm entsprechen.

ANMERKUNG Bei einigen speziellen Anwendungen kann es angemessen sein, unterschiedliche Prüfzyklen durchzuführen, z. B. Einfrieren in Wasser, Frosten auf tiefere Temperatur oder Prüfung von in porenfreie, siliciumhaltige Granulate eingebetteten Probekörpern, oder eine andere Anzahl von Prüfzyklen anzuwenden. In diesen Fällen dürfen nationale Spezifikationen angewendet werden, diese Varianten sind aber eindeutig im Prüfbericht zu bestätigen.

Wenn keine Anforderungen an die Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel gestellt werden oder das Verhalten nicht bestimmt worden ist, so muss dies angegeben werden.

Tabelle 4 Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel

4.3 Druckfestigkeit

Vom Hersteller ist ein Mindestwert für die Druckfestigkeit (in MPa) anzugeben, der für einzelne Probekörper zu erwarten ist, wenn diese nach EN 1926 geprüft werden. Wenn die Druckfestigkeit nicht bestimmt worden ist, muss dies angegeben werden.

4.4 Abriebwiderstand

Der Hersteller muss den Abriebwiderstand (Länge der Schleifspur in mm) als den höchsten Wert angeben, der für einzelne Probekörper zu erwarten ist, wenn diese nach Anhang B geprüft werden. Wenn der Abriebwiderstand nicht bestimmt worden ist, muss dies angegeben werden.

4.5 Gleit-/Rutschwiderstand

Der Hersteller muss den Mindestwert für den an unpolierten Pflastersteinen gemessenen Wert für den Gleit-/Rutschwiderstand (USRV) angeben, der für einzelne Probekörper von fein bearbeiteten Pflastersteinen zu erwarten ist, wenn diese nach Anhang 0 geprüft werden. Wenn der Gleit-/Rutschwiderstand nicht bestimmt worden ist, muss dies angegeben werden.

ANMERKUNG 1 Bei grob bearbeiteten und gespaltenen Pflastersteinen wird davon ausgegangen, dass sie einen ausreichenden Gleit-/Rutschwiderstand besitzen. Das Prüfverfahren versagt an derartigen Oberflächen.

Es sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass Pflastersteine nach dem Verlegen einen Gleit-/Rutschwiderstand aufweisen, der von dem abweicht, der an einem einzelnen Pflasterstein oder an Probekörpern bestimmt wurde.

ANMERKUNG 2 Der an unpolierten Pflastersteinen gemessene Gleit-/Rutschwiderstand bezieht sich auf Pflastersteine im Herstellungszustand, er stellt ein Hilfsmittel dar, um einen angemessenen Gleit-/Rutschwiderstand beim Einbau sicherzustellen.

ANMERKUNG 3 Die Erfahrung hat gezeigt, dass Messungen des USRV mit dem breiten Gummi - Gleitkörper des TRL(Transport Research Laboratory)-Pendelgerätes größer 35 als sicher angenommen werden können.

4.6 Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit

4.6.1 Aussehen

Weil Naturstein ein natürlich vorkommendes Material ist, dürfen Farbvariationen, Änderungen und Strukturcharakteristika mit mehreren Probekörpern demonstriert werden (siehe 4.6.2).

4.6.2 Vergleichsmuster

Ein Vergleichsmuster muss aus einer Anzahl von Pflastersteinen bestehen, die notwendig ist, um für das
Aussehen der endgültigen Verlegearbeit in Bezug auf die allgemeine Färbung, das Äderungsmuster, die
Strukturcharakteristika und die Oberflächenbeschaffenheit aussagekräftig zu sein.

Es muss die allgemeine Farbvariation und Beschaffenheit des Natursteins aufzeigen, besagt jedoch nichts über die Einheitlichkeit der Farbe und Änderung zwischen dem Muster und der Lieferung.

Das Vergleichsmuster ist dem Abnehmer als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und an ihn zu liefern, um bestimmte Charakteristika, wie z. B. Adern, Flecken, Löcher in Travertin, Wurmlöcher in Marmor, kristalline Adern und Rostflecken, der angebotenen Materialien zu veranschaulichen.

ANMERKUNG Diese Charakteristika sollten nicht als Fehler gewertet werden oder als Grund für Zurückweisungen gewertet werden.
Auf dem Probekörper sind der Name und die Adresse des Herstellers oder Lieferanten ebenso wie eine Kennzeichnung des Materials einschließlich des Handelsnamens, des petrographischen Namens, des Herkunftslandes und der Gewinnungsstätte anzugeben.
Vergleichsmuster müssen außerdem die geforderte Oberflächenbeschaffenheit zeigen.
Für sämtliche Vergleiche der Probekörper mit dem Vergleichsmuster sind zur visuellen Begutachtung die
Probekörper neben ein Vergleichsmuster zu legen und aus einer Entfernung von 2m bei normaler
Beleuchtung zu betrachten, sämtliche sichtbaren Unterschiede bezüglich des Aussehens, des Gefüges
oder der Färbung sind aufzuzeichnen.

4.7 Wasseraufnahme
Falls es erforderlich ist, muss der Hersteller die Wasseraufnahme (in Masse-%) als den Höchstwert deklarieren, der bei der Prüfung von Einzelproben nach EN 13755 zu erwarten ist.

4.8 Petrographische Beschreibung
Der Hersteller muss eine petrographische Beschreibung liefern, die den petrographischen Namen der Gesteinsart nach EN 12407 enthält.

4.9 Chemische Oberflächenbehandlung
Wenn das Produkt einer chemischen Oberflächenbehandlung unterzogen wurde, muss dies vom Hersteller/Lieferanten unter Nennung der Behandlung angegeben werden.

5 Bewertung der Konformität

5.1 Allgemeines
Der Hersteller oder Lieferant muss nachweisen, dass sein Produkt, entweder ein neues oder ein bereits bestehendes, die Anforderungen dieser Norm erfüllt und mit den deklarierten Werten oder Klassen für die Produkteigenschaften übereinstimmt, indem eine Eingangs-Typprüfung durchgeführt und eine werkseigene Produktionskontrolle angewendet wird.
Die vom Hersteller oder Lieferanten deklarierten Werte müssen für die laufende Produktion repräsentativ sein, z. B. der kleinste erwartete Wert oder der kleinste Prüfwert bei normaler Produktion.

5.2 Eingangs-Typprüfung
Wenn für ein Produkt ein Konformitätsnachweis mit dieser Norm gefordert ist, zum Beispiel bevor ein neues Produkt angeboten wird, so sind vor dem Verkauf entsprechende Prüfungen durchzuführen, um
nachzuweisen, dass die Produkteigenschaften die Anforderungen dieser Norm erfüllen und die Werte die vom Hersteller für das Produkt deklariert wurden, eingehalten werden. Bei jeder signifikanten Änderung der Rohstoffe oder des Produktionsprozesses, die einen Einfluss auf die Eigenschaften des Endproduktes haben könnte, ist dies als ein neuer Produkttyp anzusehen.

Als Eingangs-Typprüfungen sind die Referenzprüfungen zu wählen, die in dieser Norm für die nachfolgenden Produkteigenschaften, die sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck des Produktes richten, aufgeführt sind:

— Maße;
— Ebenheit der Oberfläche;
— Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel;
— Druckfestigkeit;
— Abriebwiderstand;
— Gleit-/Rutschwiderstand
— Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit (z. B. visuelles Erscheinungsbild);
— Wasseraufnahme;
— petrographische Beschreibung;
— chemische Oberflächenbehandlung.
Die Ergebnisse der Eingangs-Typprüfungen sind aufzuzeichnen.

5.3 Werkseigene Produktionskontrolle
Vor Aufnahme der Produktion muss ein System zur werkseigenen Produktionskontrolle nachgewiesen und dokumentiert werden. Um sicherzustellen, dass die auf den Markt gebrachten Produkte mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten übereinstimmen, muss das werkseigene Produktionskontrollsystem aus Verfahren zur internen Produktionsüberwachung bestehen.

Die werkseigene Überwachung muss regelmäßige Inspektionen und Prüfungen umfassen, wobei die dabei gewonnenen Ergebnisse zur Überwachung der eingehenden Rohstoffe, der Ausrüstung, des Produktionsprozesses und des Endproduktes genutzt werden.

5.3.1 Rohstoffe
Spezifikationen für sämtliche Rohstoffe und die Verfahren zur Be- oder Verarbeitung müssen dokumentieren, dass die Anforderungen erfüllt werden.

5.3.2 Produktionsprozess
Der Wiederholungszeitraum der Kontrollen der wesentlichen Merkmale der Produktionsanlage und des Produktionsprozesses ist anzugeben. Es muss angegeben werden, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Vergleichswerte oder -kriterien nicht erfüllt werden. Wäge- und Messeinrichtungen sind zu kalibrieren und Durchführung, Wiederholungszeitraum und Kriterien anzugeben.

5.3.3 Prüfungen am Fertigprodukt
Ein Probenahmeplan für die Prüfung der fertigen Produkte muss aufgezeichnet werden und bei Kontrollen verfügbar sein. Werden bei den Referenzprüfungen alternative Prüfverfahren angewendet, so muss ihre Korrelation mit der Referenzprüfung für Kontrollzwecke dokumentiert sein. Sämtliche Prüfeinrichtungen müssen kalibriert sein, und das Verfahren, die Häufigkeit und die Prüfkriterien sind anzugeben.

5.3.4 Bestandsüberwachung
Die Bestandsüberwachung der Fertigprodukte ist gemeinsam mit den Maßnahmen zur Behandlung von Produkten, die die gestellten Anforderungen nicht erfüllen, anzugeben.

6 Annahmekriterien

6.1 Probenahme
Um die Übereinstimmung mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten festzustellen,
muss die Probenahme aus einer Charge nach dem normativen Anhang D erfolgen.

6.2 Konformitätskriterien

6.2.1 Maße
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang A darf der Mittelwert der für jedes Maß eines einzelnen Pflastersteins erhaltenen Messwerte höchstens um die zulässigen Abweichungen, die in 4.1.2.1 für die deklarierte Klasse angegeben sind, vom Nennmaß abweichen, das vom Hersteller deklariert wurde.

6.2.2 Widerstandsfähigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Bei der Prüfung nach EN 12371 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.3 Druckfestigkeit
Bei der Prüfung nach EN 1926 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.4 Abriebwiderstand
Bei der Prüfung nach Anhang B dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht überschreiten.

6.2.5 Gleit-/Rutschwiderstand
Bei der Prüfung nach Anhang 0 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.6 Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang A darf kein Einzelwert der Messwerte für die Abweichung von einer Ebene den in 4.1.2.3 angegebenen Wert überschreiten.

7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung

Pflastersteine sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden, und sämtliche verwendeten Metallbanderolen müssen korrosionsbeständig sein.

Die folgenden Angaben müssen entweder auf der Verpackung oder dem Lieferschein angegeben werden:
a) der petrographische Name des Steins;
b) der Handelsname des Steins;
c) Name und Adresse des Lieferanten;
d) Name und Ort der Gewinnungsstätte;
e) Name, Nummer und Datum dieser Norm;
f) die deklarierten Werte oder Kennzeichnungsklassen (siehe Abschnitt 4);
g) weitere Angaben, z. B. chemische Oberflächenbehandlungen.

Enthalten die Anforderungen von ZA.3 an die Kennzeichnung dieselben Angaben wie dieser Abschnitt, so erfüllt eine derartige Kennzeichnung auch die Anforderungen dieses Abschnitts.

Anhang A
(normativ)Bestimmung der Maße
A. 1 Vorbereitung der Probekörper
Von den zu messenden Pflastersteinen müssen sämtliche lose Bestandteile und Grate usw. entfernt werden.
A.2 Flächenmaß
A.2.1 Gerät
A.2.1.1 Messgerät
mit einer Messunsicherheit von 0,5 mm.
A.2.1.2 Dickenmesslehre mit einer Maßunterteilung von 0,5 mm.
A.2.1 .3 Quadrat mit einer Maßunterteilung von 0,5 mm.
A.2.1.4 Profillehre (siehe Bild A.1) oder gleichwertiges Gerät.


A.2.2 Durchführung

A.2.2.1
Gesamtbreite und Höhe von bearbeiteten Pflastersteinen
Die Gesamtbreite eines Pflastersteins wird an der Ober- und Unterseite der parallelen Flächen an beiden Enden des Probekörpers auf 1 mm gemessen. Die Gesamthöhe wird an der Rückseite und an der Vorderseite an beiden Enden des Pflastersteins gemessen. Die mittlere Höhe und die mittlere Breite werden gemeinsam mit dem größeren und kleineren Maß aufgezeichnet, wenn der Unterschied zwischen beiden 3 mm überschreitet, wobei sämtliche Maße auf 1 mm angegeben werden.

A.2.2.2 Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche
Es ist folgendermaßen vorzugehen:

a) Der zu messende Pflasterstein ist auf eine genau ausgerichtete ebene Fläche zu legen.
b) Die Profillehre wird auf Abstandhaltern auf den Probekörper gelegt und die Tiefenfühler werden an der Unterkante des Lehrenlineals eingeschoben.
c) Mit dem Messgerät wird der Abstand zwischen den Tiefenfühlern und dem Lehrenlineal (in mm) gemessen und angegeben.
d) Der Gesamtbereich des Pflastersteins wird in vier imaginäre Bereiche unterteilt, wobei in einem dieser Bereiche sämtliche Nadeln der Profillehre auf die Oberfläche gepresst werden.
e) Die Profillehre wird entfernt, und es werden der höchste und niedrigste Punkt von der Unterlage der Profillehre (in mm) gemessen und aufgezeichnet.
f) Das Messergebnis aus c) wird von dem Messergebnis aus e) subtrahiert, um die kleinsten und größten Profile zu berechnen.
g) Der Vorgang wird in den drei anderen Bereichen wiederholt und für die vier Bereiche aufgezeichnet.



A.3 Fasen und Hinterschnitte
Ein Schenkel des mit Maßeinteilung versehenen Quadrates wird an einem Ende der Pflastersteinfläche angesetzt, und der andere Schenkel muss die vertikale Fläche berühren. Die auf der Skala gemessenen Maße sind auf 1 mm aufzuzeichnen, wofür die Maßeinteilung auf dem Quadrat und dem Lineal als Hilfsmittel genutzt werden. Dies ist auf der anderen Seite und am anderen Ende des Pflastersteins zu wiederholen.



A.4 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Adresse der Prüfstelle sowie den Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wurde, wenn dieser von der Adresse der Prüfstelle abweicht;
b) Nummer, Titel und Datum dieser Norm;

c) Beschreibung des nach der jeweiligen Norm geprüften Pflastersteins;
d) eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichts (z. B. Seriennummer) und jeder Seite sowie die Gesamtseitenzahl des Prüfberichts;
e) Name und Adresse des Auftraggebers;
f) Datum des Probeneingangs und Prüfdatum;
g) Kennzeichnung der Prüfspezifikation oder Beschreibung des Verfahrens bzw. der Vorgehensweise;
h) Beschreibung der Probenahme, falls zutreffend;
i) mögliche Abweichungen, Ergänzungen oder Streichungen bezüglich des festgelegten Prüfverfahrens sowie weitere Angaben, die für eine bestimmte Prüfung wichtig sind;
j) Kennzeichnung von sämtlichen angewendeten nicht genormten Prüfverfahren oder Vorgehensweisen; k) eine Beschreibung der Probe mit folgenden Angaben:



— petrographischer Name des Steins;
— Handetsname des Steins;
— Name und Adresse des Lieferanten;
— Name und Ort der Gewinnungsstätte;
— Richtung sämtlicher Schichtungen bei anisotropen Merkmalen;

l) die Ergebnisse der Bestimmungen nach A.2 und gegebenenfalls A.3;
m) Angabe zur Messunsicherheit (falls zutreffend);
n) Unterschrift und Titel oder entsprechende Bezeichnung der Person(en), die für die Freigabe des Prüfberichts
verantwortlich ist (sind), sowie das Ausgabedatum;
o) Erklärung, dass sich die Prüfergebnisse nur auf die geprüften Platten beziehen;
p) Erklärung, dass der Prüfbericht nur mit schriftlicher Zustimmung der Prüfstelle auszugsweise vervielfältigt
werden darf.

Anhang B
(normativ)
Bestimmung des AbriebwiderstandesB. 1 Kurzbeschreibung des Abriebverfahrens mit breiter SchleifscheibeDie Prüfung erfolgt durch Abschleifen der Oberseite eines Pflastersteins mit einem Schleifmittel unter genormten Bedingungen.

B.2 Schleifmittel
Das für diese Prüfung geforderte Schleifmittel ist Korund (weißer Schmelzkorund) mit einer Korngröße von 80, der in FEPA 42 F:19841) bestimmt ist. Es darf nicht mehr als dreimal verwendet werden.



B.3 Gerät
B.3.1
Das Verschleißprüfgerät (siehe Bild B.1) besteht im Wesentlichen aus einer breiten Schleifscheibe, einem Vorratsbehälter mit einem oder zwei Regelventil(en) zum Regulieren der Schleifmittelzufuhr, einem einstellbaren Behälter, einer fahrbaren Probekörpereinspannung und einem Gegengewicht.

Werden zwei Ventile eingesetzt, so dient eines zur Regulierung der Durchflussmenge und kann als solches dauerhaft eingestellt sein, das andere hingegen wird eingesetzt, um die Zufuhr ein- oder abzustellen.

Die breite Schleifscheibe muss aus Stahl E360 nach EN 10083-2:1996 bestehen. Die Stahlhärte muss zwischen 203HB und 245HB liegen. Ihr Durchmesser muss (200± 1)mm und ihre Dicke (70±1)mm betragen. Der Antrieb muss so erfolgen, dass in (60 ± 3) s 75 Umdrehungen durchgeführt werden.

Eine fahrbare Probekörpereinspannung auf Kugellagern wird durch ein Gegengewicht an die Schleifscheibe herangefahren.

Das Schleifmittel fließt aus dem Vorratsbehälter in den einstellbaren Behälter.

Der einstellbare Behälter kann zylindrisch oder rechteckig sein, er muss mit einem geschlitzten Auslass versehen sein. Die Schlitzlänge muss (45 ± 1)mm und die Breite (4± 1)mm betragen. Das Gehäuse des einstellbaren Behälters muss in sämtlichen Richtungen mindestens l0 mm größer sein als der Schlitz. Im Falle eines rechteckigen Behälters, bei dem mindestens eine der Seitenflächen bis zur Schlitzlänge geneigt ist, sind diese Maßbegrenzungen nicht notwendig (siehe Bild B.2).
Die Fallhöhe zwischen dem Schlitz und der Achse der breiten Schleifscheibe muss (100 ± 5) mm betragen, und die Schleifmittelzufuhr muss 1 mm bis
5 mm hinter der Vorderkante der Scheibe (siehe Bild B.3) erfolgen.

Die Schleifmittelzufuhr aus dem einstellbaren Behälter auf die Schleifscheibe muss mit einer Mindestrate von 2,5 1/min erfolgen.

Die Schleifmittelzufuhr muss stetig erfolgen, die Mindesthöhe des Schleifmittels im einstellbaren Behälter muss 25 mm betragen (siehe Bild B.3).



B.3.2 Vergrößerungsglas, vorzugsweise mit Beleuchtung.

B.3.3 Stahllineal.

B.3.4 Digitales Dickenmessgerät.

Legende

1 fahrbare Probekörpereinspannung 8 Gegengewicht
2 Stellschraube 9 Schlitz
3 Probekörper 10 Schleifspur
4 Ventil 11 Schleifmittelzufuhr
5 Vorratsbehälter für Schleifmittel 12 Auffangbehälter für Schleifmittel
6 einstellbarer Behälter 13 Keil
7 breite SchleifscheibeBild B.1- Verschleißprüfgerät

Legende

Legende siehe Bild B.1

A vertikale Seitenfläche

B geneigte SeitenflächeBild B.2 Lage des Schlitzes auf der Unterseite des einstellbaren Behälters
Legende

Legende siehe Bild B.1

Bild B.3 Lage des Schlitzes relativ zur breiten Schleifscheibe
B.4 Kalibrierung
Das Prüfgerät ist nach 400 aufgebrachten Schleifspuren oder nach jeweils zwei Monaten (hierbei ist die kürzere Zeitspanne maßgeblich) sowie immer dann zu kalibrieren, wenn die Prüfperson wechselt, eine neue Schleifmittelcharge oder eine neue Schleifscheibe eingesetzt wird.

Die Zufuhrrate des Schleifmittels ist zu überprüfen, indem das Material aus einer Höhe von etwa 100 mm in ein vorher gewogenes standsicheres Gefäß mit glattem Rand, einer Höhe von (90 ± 10> mm und bekanntem Volumen eingefüllt wird, das bei vollständiger Füllung etwa 11 betragen muss. Sobald sich das Gefäß füllt, muss das Schüttgerät angehoben werden, um eine Fallhöhe von etwa 100 mm einzuhalten. Wenn das Gefäß gefüllt ist, muss die Oberfläche glatt gestrichen werden, und das Gefäß ist zu wägen, um die Masse des Schleifmittels bei bekanntem Volumen, d.h. die Schüttdichte, zu ermitteln. Das Schleifmittel muss das Verschleißprüfgerät in (60 ± 1) s durchlaufen, und es wird unterhalb der Schleifscheibe in einem vorher gewogenen Gefäß mit einem Volumen von mindestens 3 1 aufgefangen. Das gefüllte Gefäß ist zu wägen, und aus der oben ermittelten Schüttdichte kann für das Schleifmittel eine Zufuhrrate von ≥ 2,51/min nachgewiesen werden.
Das Prüfgerät ist gegen eine Bezugsprobe aus „Boulonnais-Marmor“2) nach dem Verfahren von B.6 zu kalibrieren, wobei das Gegengewicht so einzustellen ist, dass die Länge der Schleifspur, die nach 75 Umdrehungen der Scheibe in (60 ± 3) s erzeugt wurde, (20,0 ± 0,5) mm beträgt. Das Gegengewicht ist zu erhöhen oder zu verringern, um die Länge der Schleifspur zu vergrößern bzw. zu verkürzen. Die Anordnung aus fahrbarer Probekörpereinspannung und Gegengewicht ist auf unerwünschte Reibung zu überprüfen.
Die Schleifspur ist nach dem in B.7 angegebenen Verfahren auf 0,1 mm zu messen, der Kalibrierwert ist der aus drei Ergebnissen gebildete Mittelwert.
Die Verwendung eines alternativen Materials als Bezugsprobe ist zulässig, wenn eine gute Korrelation mit einer Bezugsprobe aus „Boulonnais - Marmor“ nachgewiesen ist.
Bei jedem Kalibrieren des Gerätes ist die Rechtwinkligkeit der Probekörperhalterungen zu überprüfen.
Die Schleifspur auf der Bezugsprobe muss rechtwinklig sein, der Unterschied zwischen der auf beiden Seiten gemessenen Spurlänge darf 0,5 mm nicht überschreiten. Falls erforderlich, ist zu überprüfen, dass:
— der Probekörper rechtwinklig zur Scheibe gehalten wird;
— die fahrbare Probekörpereinspannung und der Schlitz des Vorratsbehälters parallel zur Scheibenachse verlaufen;
— über den Schlitz eine gleichmäßige Schleifmittelzufuhr erfolgt;
— in der Anordnung aus fahrbarer Probekörperhalterung und Gegengewicht keine unzulässige Reibung auftritt.

B.5 Vorbereitung der Probekörper
Der Probekörper muss ein vollständiger Pflasterstein oder ein Stück davon mit Mindestmaßen von (100 x 70) mm sein, der die Oberseite des Pflastersteins enthält. Wenn die Flächenmaße des Pflastersteins kleiner als 100 mm x 7O mm sind, dann müssen Probekörper derselben Steinart und mit identischer Oberflächenausführung geprüft werden, was im Prüfbericht zu vermerken ist. Es sind mindestens sechs Probekörper auszuwählen.
Der Probekörper muss sich in einem sauberen und trockenen Zustand befinden.
Die zu prüfende Oberseite muss innerhalb einer zulässigen Abweichung von ± 1 mm eben sein, wobei die Messung nach A.2.2.2 in zwei zueinander senkrechten Richtungen und einem Abstand von 100 mm durchgeführt wurde.
Wenn die Oberseite grob bearbeitet ist oder außerhalb dieser zulässigen Abweichung liegt, muss sie leicht geschliffen werden, um eine glatte ebene Oberfläche innerhalb der zulässigen Abweichung zu erzeugen, wie in 4.1 .2.3 festgelegt.
Unmittelbar vor der Prüfung ist die zu prüfende Oberfläche ~mit einer harten Bürste zu reinigen und mit einer Oberflächenfärbung (z. B. Anmalen mit einem Permanentmarkierstift) zu versehen, um das Messen der Schleifspur zu erleichtern.

B.6 Durchführung der Prüfung
Der Vorratsbehälter wird mit trockenem Schleifmittel (Feuchtegehalt ≤1,0%) gefüllt. Die Probekörpereinspannung wird von der breiten Schleifscheibe weggezogen. Der Probekörper wird so eingespannt, dass die erzeugte Schleifspur mindestens lSmm von jeder Probenkante entfernt ist, der Probekörper wird auf einem Keil befestigt, um das Schleifmittel unter ihm durchlaufen zu lassen. Der Auffangbehälter für das Schleifmittel wird unterhalb der breiten Schleifscheibe angeordnet.
Der Probekörper wird mit der breiten Schleifscheibe in Berührung gebracht. Das Regelventil wird geöffnet und gleichzeitig der Motor gestartet, so dass die breite Schleifscheibe in (60 ± 3) s 75 Umdrehungen ausführt. Die Gleichmäßigkeit der Schleifmittelzufuhr ist während der Prüfung visuell zu prüfen.
Nach 75 Umdrehungen der Scheibe wird die Schleifmittelzufuhr beendet und die Schleifscheibe angehalten. An einem Probekörper sollten möglichst zwei Prüfungen durchgeführt werden.
B.7 Messung der Schleifspur
Der Probekörper wird unter ein großes Vergrößerungsglas mit einer mindestens 2fachen Vergrößerung gesetzt, das vorzugsweise mit einer Beleuchtung ausgestattet ist, um die Messung der Schleifspur zu erleichtern.
Mit einem Bleistift mit einem Minendurchmesser von 0,5 mm und einer Härte von 6 H oder 7 H werden die äußeren Grenzen der Schleifspur in Längsrichtung (l1 und l2) mit einem Lineal nachgezogen (siehe Bild B.4).

2) Die Bezugsangaben für „Boulonnais-Marmor“ sind: Lunel demi-clair, Dicke: 5 cm, c/passe 2 Flächen mit einer Diamantkorngröße von 100 120 geschliffen, rugotest-Klasse N7 (Ra = l,6~tm) nach SO 2632.

Legende

Legende siehe Bild B.1

Bild B.4 Beispiel für einen geprüften Probekörper mit Darstellung der Schleifspur
Anschließend wird in der Mitte der Schleifspur senkrecht zur Mittellinie der Schleifspur eine Linie (AB) gezogen. Die Messspitzen eines digitalen Dicken messgerätes werden auf dem lnnenrand der Längsbegrenzungen ~ und ‘2) in den Punkten A und B aufgesetzt, und die Maße werden auf +0,1 mm bestimmt und aufgezeichnet.

Zur Kalibrierung wird die Messung (10±1) mm von den Enden der Schleifspur (CD) wiederholt, um drei Ablesewerte zu erhalten.

ANMERKUNG Einige Oberflächenfärbungen können durch das Einwirken des Schleifmittels oberhalb der Schleifspur entfernt werden. Dies sollte durch das Ziehen einer Linie l~ vernachlässigt werden, die dort gezogen werden sollte, wo die Probenoberfläche abgerieben wurde.

B.8 Prüfergebnis
Das Ergebnis ist das unter Berücksichtigung eines Kalibrierfaktors korrigierte Maß, das auf 0,5 mm gerundet wird. Der Kalibrierfaktor ist der arithmetische Mittelwert zwischen dem Wert 20,0 und dem aufgezeichneten Kalibrierwert. Wenn der Kalibrierwert beispielsweise 19,6 mm beträgt und ein Maß von 22,5 mm ermittelt wurde, ist das Ergebnis 22,5 + (20,0— 19,6) = 22,9 mm, das auf 23,0 mm gerundet wird. Wenn auf einem Probekörper zwei Schleifspuren erzeugt wurden, ist der größere Wert als Ergebnis anzunehmen.
B.9 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Adresse der Prüfstelle sowie den Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wurde, wenn dieser von der Adresse der Prüfstelle abweicht;
b) Nummer, Titel und Datum dieser Norm;
c) Beschreibung des nach der jeweiligen Norm geprüften Pflastersteins;
d) eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichts (z. B. Seriennummer) und jeder Seite sowie die Gesamt-seitenzahl des Prüfberichts;
e) Name und Adresse des Auftraggebers;
f) Datum des Probeneingangs und Prüfdatum;
g) Kennzeichnung der Prüfspezifikation oder Beschreibung des Verfahrens bzw. der Vorgehensweise;
h) Beschreibung der Probenahme, falls zutreffend;
i) mögliche Abweichungen, Ergänzungen oder Streichungen bezüglich des festgelegten Prüfverfahrens sowie weitere Angaben, die für eine bestimmte Prüfung wichtig sind;
j) Kennzeichnung von sämtlichen angewendeten nicht genormten Prüfverfahren oder Vorgehensweisen;
k) eine Beschreibung der Probe mit folgenden Angaben:
— petrographischer Name des Steins;
— Handelsname des Steins;
— Name und Adresse des Lieferanten;
— Name und Ort der Gewinnungsstätte;
— Richtung sämtlicher Schichtungen bei anisotropen Merkmalen; 1) die Anzahl der Probekörper, deren Maße und die mittlere Länge der Schleifspur; m)Angabe zur Messunsicherheit (falls gefordert);

n) Unterschrift und Titel oder entsprechende Bezeichnung der Person(en), die für die Freigabe des Prüfberichts verantwortlich ist/sind, sowie das Ausgabedatum;
o) Erklärung, dass sich die Prüfergebnisse nur auf die geprüften Pflastersteine beziehen;
p) Erklärung, dass der Prüfbericht nur mit schriftlicher Zustimmung der Prüfstelle auszugsweise vervielfältigt werden darf.

Anhang C
(normativ)
Bestimmung des Gleit-/Rutschwiderstandes, gemessen am unpolierten
Pflasterstein
C.1 Kurzbeschreibung des Verfahrens
Die Messung des Gleit-/Rutschwiderstandes an unpolierten Pflastersteinen wird mit Hilfe des in 0.6 beschriebenen Pendelgerätes durchgeführt, um die Reibeigenschaften der Probekörperoberfläche zu bewerten.
C.2 Prüfgeräte

C.2.1
Pendelgerät nach C.6.

C.2.2 Trinkwasser von (20 ± 2) 0C in einem Behälter zum Befeuchten der Oberflächen von Probekörper und Gleitkörper.

C.3 Probenahme
Eine repräsentative Probe von mindestens sechs Pflastersteinen wird wie in Anhang D beschrieben entnommen.

Jeder Pflasterstein der Probe muss eine Prüffläche von 136 mm x 86mm zulassen, die repräsentativ für den gesamten Pflasterstein ist. Diese Fläche wird mit einem 76 mm breiten Gleitkörper über eine Reiblänge von 126 mm geprüft, wobei die Ablesungen auf der C-Skala erfolgen.

Falls dies nicht möglich ist, kann eine kleinere Prüffläche von 42 mm x 86mm gewählt werden. Für die Prüfung ist der 31.8 mm breite Gleitkörper über eine Reiblänge von 76mm zu benutzen, wobei die Ablesungen auf der F-Skala erfolgen.

Wenn der zu prüfende Probekörper ein kleineres Flächenmaß als 42 mm X 86mm aufweist, müssen größere Probekörper aus einem identischen Werkstoff und gleicher Oberflächenbeschaffenheit, die nach dem gleichen Verfahren hergestellt wurden, geprüft werden, was im Prüfbericht zu vermerken ist.

C.4 Durchführung der Prüfung
Das Pendelgerät und der Gleitkörper werden mindestens 30 min vor Prüfbeginn in einem Raum mit einer Temperatur von (20 ± 2) 0C aufbewahrt.

Unmittelbar vor Beginn der Prüfung mit dem Pendelgerät wird der Probekörper für die Dauer von mindestens 30 min in Wasser von (20 ± 2) 0C getaucht.

Entsprechend der Größe des Probekörpers werden der zugehörige Gleitkörper und die Prüfskala ausgewählt.

Das Prüfgerät ist auf eine harte ebene Fläche zu setzen, und die Justierschrauben werden so eingestellt, dass die Pendelstütze senkrecht ausgerichtet ist. Dann wird die Aufhängeachse des Pendels so weit angehoben, dass der Arm frei schwingt, und die Hemmung im Zeigermechanismus wird so eingestellt. dass sich der Zeiger beim Freigeben von Pendelarm und Zeiger aus der nach rechts gerichteten Waagerechten auf den Nullpunkt der Prüfskala einstellt.

Vor der Verwendung eines neuen Gleitkörpers ist dieser nach dem in 0.6.2.9 beschriebenen Verfahren zu konditionieren.

Gleitkörper, die die in 0.6.2.10 gestellten Anforderungen nicht erfüllen, sind auszusondern.

Der Probekörper wird starr so befestigt, dass seine längere Seite in der Pendelbahn liegt und bezüglich des Reibgummis und der Achse der Pendelaufhängung mittig ausgerichtet ist. Es ist sicherzustellen, dass die Bahn des Gleitkörpers über den Gleitbereich parallel zur Längsachse des Probekörpers verläuft.

Die Höhe des Pendelarms ist so einzustellen, dass der Gleitkörper beim überstreichen des Probekörpers diesen über die gesamte Breite des Gleitkörpers und die festgelegte Reiblänge berührt. Die Oberflächen
von Probekörper und Reibgummi werden durch Zugabe einer reichlichen Menge an Wasser angefeuchtet, wobei darauf zu achten ist, dass die eingestellte Lage des Gleitkörpers nicht verändert wird. Pendel und Schleppzeiger werden aus der waagerechten Lage freigegeben, der Pendelarm wird beim Zurückschwingen festgehalten. Die Zeigerstellung auf der Skala wird aufgezeichnet. Dieses Vorgehen wird fünfmal wiederholt, wobei der Probe- körper immer wieder neu anzufeuchten ist, und der Mittelwert der letzten drei Ablesewerte wird aufgezeichnet. Danach wird der Probekörper um 1 80~ gedreht und das Vorgehen wiederholt.

C.5 Berechnung des Gleit-/Rutschwiderstandes, gemessen an unpolierten Pflastersteinen

C.5.1 Messungen mit dem breiten Gleitkörper
Bei Verwendung des breiten Gleitkörpers über eine Reiblänge von 126 mm wird der Pendelprüfwert jedes
Probekörpers als Mittelwert aus den beiden aufgezeichneten Mittelwerten, die in entgegengesetzten
Richtungen bestimmt wurden, auf 1 Einheit der 0-Skala errechnet.
Der an unpolierten Pflastersteinen gemessene Gleit-/Rutschwiderstand ist der Mittelwert aus an fünf Probekörpern bestimmten Pendelprüfwerten.

C.5.2 Messungen mit dem schmalen Gleitkörper
Bei Verwendung eines schmalen Gleitkörpers über eine Reiblänge von 76mm wird der Pendelprüfwert jedes Probekörpers als Mittelwert aus den beiden aufgezeichneten Mittelwerten, die in entgegengesetzten Richtungen bestimmt wurden, auf 0,01 Einheiten der F-Skala errechnet und mit dem Faktor 100 multipliziert.

Der an unpolierten Pflastersteinen gemessene Gleit-/Rutschwiderstand ist der Mittelwert aus an fünf Probekörpern bestimmten Pendelprüfwerten, multipliziert mit 1,2.
ANMERKUNG Der Faktor 1,2 dient zur Korrektur des Einflusses der Skaleneinteilung und der unterschiedlichen Reiblängen.

C.6 Pendelgerät

C.6.1 Kurzbeschreibung des Verfahrens
Das Pendelgerät enthält einen federbelasteten Gleitkörper aus Normgummi, der am Ende des Pendels befestigt ist. Beim Schwingen des Pendels wird die Reibungskraft zwischen Gleitkörper und der Oberfläche des Probekörpers durch Messung der Verkürzung der Schwingungslänge mit Hilfe einer kalibrierten Skala ermittelt, um die Reibungseigenschaften des Probekörpers zu bestimmen.

C.6.2 Pendelgerät

C.6.2.1
Das Pendelgerät ist wie auf Bild 0.1 gezeigt herzustellen. Sämtliche Lager und beweglichen Teile müssen möglichst eingekapselt sein, und sämtliche verwendeten Materialien sind durch eine entsprechende Behandlung vor Korrosion zu schützen.

C.6.2.2 Das Pendelgerät muss folgende Merkmale aufweisen:

a) einen federbelasteten gummibeschichteten Gleitkörper mit den Eigenschaften nach 0.6.2.4 bis
0.6.2.10. Dieser muss so am Ende des Pendelarms befestigt sein, dass die Gleitkante (510± 1)mm von der Aufhängeachse entfernt ist;

b) Hilfsmittel zum senkrechten Ausrichten der Pendelstütze;
c) eine Grundfläche mit einer ausreichenden Masse, um sicherzustellen, dass während der Prüfung keine Veränderung der Prüfeinrichtung eintritt;
d) Vorrichtungen zum Verlängern bzw. Verkürzen der Aufhängeachse des Pendels, so dass der Gleitkörper i) frei schwingen kann, ohne die Oberfläche des Probekörpers zu berühren; und
ii) eingestellt werden kann, um die Oberfläche mit einer festgesetzten Länge von (126 ± 1) mm oder (76 ± 1) mm zu überstreichen. Dafür ist ein Maßstab erforderlich, auf dem dieser Abstand wie auf Bild 0.2 dargestellt gekennzeichnet ist;e) Vorrichtungen zum Halten und Freigeben des Pendelarms, so dass er frei aus der Waagerechten fällt
f) einen Schleppzeiger mit einer Nennlänge von 300 mm, der über der Aufhängeachse abgeglichen ist, der die Stellung des Pendelarms beim Vorwärtsschwingen anzeigt und sich über eine kreisförmige Skala bewegt. Die Masse des Zeigers darf höchstens 85 g betragen;

Legende
1 0-Skala (Reiblänge 126 mm) 6 Justierschraube
2 F-Skala (Reiblänge 76 mm) 7 Probekörperhalterung
3 Schleppzeiger 8 Dosenlibelle
4 Pendel 9 Höhenverstellung
5 Gummi-Gleitkörper

Bild C. 1 - Pendelgerät

Legende

1 Maßstab für die Reiblänge 4 gemessene Reiblänge
2 Gummi-Gleitkörper 5 tatsächliche Reiblänge
3 Bezugskante

Bild C.2 Reiblängen-Maßstab

g) die Hemmung im Zeigermechanismus muss so einstellbar sein, dass sich die Zeigerspitze beim freien Schwingen des Pendelarms aus der Waagerechten beim Vorwärtsschwingen bis zu einem Wert von (10 ± 1) mm unter der Waagerechten bewegt. Dies ist die Nullmessung;h) eine kreisförmige 0-Skala, für eine Reiblänge von 126 mm auf einer ebenen Oberfläche kalibriert, mit einer markierten Unterteilung von 0 bis 100 in Schritten von je 5 Einheiten;
i) eine kreisförmige F-Skala, für eine Reiblänge von 76mm auf einer ebenen Oberfläche kalibriert, mit einer markierten Unterteilung von 0 bis 1 in Schritten von je 0,05 Einheiten.

C.6.2.3 Die Masse des Pendelarms muss einschließlich der des Gleitkörpers (1,50 ± 0,03) kg betragen. Der Schwerpunkt muss sich in einer Entfernung von (410 ± 5) mm von der Aufhängeachse auf der Achse des Armes befinden.

C.6.2.4 Der breite Gleitkörper muss aus einem Gummischuh mit einer Breite von (76,2 ± 0,5) mm, einer Länge von (25,4 ± 1,0) mm (in Schwingungsrichtung) und einer Dicke von (6,4 ± 0,5) mm bestehen, Gleitkörper und Grundkörper müssen zusammen eine Masse von (32 + 5) g besitzen.
Der schmale Gleitkörper muss eine Breite von (31,8 ± 0,50) mm, eine Länge von (25,4 ± 1,0) mm und eine Dicke von (6,4 ± 0,5) mm aufweisen, Gleitkörper und Grundkörper müssen zusammen eine Masse von (20 ± 5) g besitzen.

C.6.2.5 Der Gleitkörper muss auf einer starren Unterlage, die um den Mittelzapfen drehbar ist, befestigt sein. Diese muss so am Ende des Pendelarms angebracht sein, dass die Gleitfläche des Gleitkörpers in einem Winkel von (26 + 3)0 gegen die Waagerechte geneigt ist, wenn sich der Pendelarm am tiefsten Punkt der Schwingung befindet und die Prüfoberfläche berührt. In dieser Anordnung kann sich der Gleitkörper ohne Behinderung um seine Achse drehen, um sich beim Schwingen des Pendels der Unebenheit der Oberfläche des Probekörpers anzupassen.

0.6.2.6 Der Gleitkörper ist mit einer Feder gegen die Oberfläche des Probekörpers zu belasten. Im kalibrierten Zustand muss die bei der Kalibrierung eingestellte statische Kraft auf den Gleitkörper einen Wert von (22,2 ± 0,5) N in der Mitte des Skalenbereichs betragen. Die Veränderung der auf den Gleitkörper wirkenden statischen Kraft darf 0,2 N je mm Durchbiegung des Gleitkörpers nicht überschreiten.

C.6.2.7 Die Ausgangswerte von Rückprallelastizität und Härte des Gleitkörpers müssen Tabelle 0.1 entsprechen und durch eine Konformitätsbescheinigung bestätigt sein, in der der Name des Herstellers und das Herstellungsdatum enthalten sind. Wenn der nach ISO 7619 gemessene IRHD-Wert die Anforderungen der Tabelle nicht erfüllt oder der Herstellungszeitpunkt mehr als 3 Jahre zurückliegt, ist der Gleitkörper auszusondern.

Tabelle C.1 - Eigenschaften des Reibgummis

C.6.2.8
Die Kanten des Gleitkörpers müssen rechtwinklig und scharfkantig ausgeführt sein, und der
Gummi darf keine Verunreinigungen, z. B. Schleifmittel oder 01, enthalten. Der Gleitkörper ist bei einer
Temperatur von 50C bis 200C lichtgeschützt aufzubewahren.

C.6.2.9 Vor der Verwendung eines neuen Gleitkörpers ist dieser zu konditionieren, um für die Auftreffkante eine Mindestbreite von 1 mm zu erzeugen, was auf Bild 0.3 dargestellt ist.

Dies wird erreicht, indem die Prüfeinrichtung aufgebaut wird und fünf Schwingungen auf einer trockenen Oberfläche mit einem Reibwert oberhalb von 40 auf der 0-Skala und anschließend weitere 20 Schwingungen auf derselben Oberfläche durchgeführt werden, die zuvor befeuchtet wurde.
C.6.2.10 Wenn die Breite der Auftreffkante, wie auf Bild 0.3 gezeigt, 3 mm überschreitet oder diese übermäßig gekerbt oder entgratet wird, dann ist der Gleitkörper auszusondern. Der Gleitkörper kann umgedreht werden, um eine neue Kante zu erhalten, die konditioniert werden muss.

Legende

1 Gummi-Gleitkörper 3 Auftreffkante
2 Aluminiumträger 4 abgenutzte Breite (¼

Bild C.3 Anordnung des Gleitkörpers zur Veranschaulichung der höchsten Abnutzung der Auftreffkante eines Gleitkörpers

C.6.3 Kalibrierung
Das Pendelgerät ist mindestens einmal jährlich einer Nachkalibrierung zu unterziehen.

C.7 Prüfbericht
Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

a) Name und Adresse der Prüfstelle sowie den Ort, an dem die Prüfung durchgeführt wurde, wenn dieser von der Adresse der Prüfstelle abweicht;
b) Nummer, Titel und Datum dieser Norm;
c) Beschreibung des nach der jeweiligen Norm geprüften Pflastersteins;
d) eindeutige Kennzeichnung des Prüfberichts (z. B. Seriennummer) und jeder Seite sowie die Gesamt-seitenzahl des Prüfberichts;
e) Name und Adresse des Auftraggebers;
f) Datum des Probeneingangs und Prüfdatum;
g) Kennzeichnung der Prüfspezifikation oder Beschreibung des Verfahrens bzw. der Vorgehensweise;
h) Beschreibung der Probenahme, falls zutreffend;
i) mögliche Abweichungen, Ergänzungen oder Streichungen bezüglich des festgelegten Prüfverfahrens sowie weitere Angaben, die für eine bestimmte Prüfung wichtig sind;
j) Kennzeichnung von sämtlichen angewendeten nicht genormten Prüfverfahren oder Vorgehensweisen;
k) eine Beschreibung der Probe mit folgenden Angaben:
— petrographischer Name des Steins;
— Handelsname des Steins;
— Name und Adresse des Lieferanten;
— Name und Ort der Gewinnungsstätte;
— Richtung sämtlicher Schichtungen bei anisotropen Merkmalen;
1) die Anzahl der Probekörper, deren Maße und
— den mittleren Pendelprüfwert für jeden Probekörper;
— den mittleren Gleit-/Rutschwiderstand für die Probe, gemessen an unpolierten Pflastersteinen;
— die Breite des Gummi-Gleitkörpers (76,2 mm oder 31,8 mm);
— eine Beschreibung der Oberflächenbeschaffenheit; m) Angabe zur Messunsicherheit (falls gefordert);
n) Unterschrift und Titel oder entsprechende Bezeichnung der Person(en), die für die Freigabe des Prüfberichts verantwortlich ist/sind, sowie das Ausgabedatum;
o) Erklärung, dass sich die Prüfergebnisse nur auf die geprüften Pflastersteine beziehen;
p) Erklärung, dass der Prüfbericht nur mit schriftlicher Zustimmung der Prüfstelle auszugsweise vervielfältigt werden darf.Anhang D
(normativ)
Probenahme
Die Wahl des Probenahmeverfahrens muss für die physikalische Form der zu untersuchenden Liefermenge geeignet sein. Es ist möglichst eine Stich probenahme anzuwenden, bei der jede Platte die gleiche Chance hat, als Probe ausgewählt zu werden. Wenn eine Stichprobenahme nicht möglich oder unzweckmäßig ist, muss eine Prüfprobenahme erfolgen.

Anhang ZA
(informativ)
Abschnitte in dieser Europäischen Norm, die grundlegende Anforderungen
oder andere Vorgaben von EU-Richtlinien betreffenZA. 1 Anwendungsbereich und betreffende Eigenschaften
Dieser Anhang hat den gleichen Anwendungsbereich wie in Abschnitt 1 festgelegt.
Diese Europäische Norm wurde im Rahmen des Mandates M119, das dem GEN von der Europäischen Kommission und dem Verband der Europäischen Freihandelszone erteilt wurde, erarbeitet.
Die in diesem Anhang aufgeführten Abschnitte dieser Europäischen Norm benennen die Anforderungen des Mandates M119 der EU-Bauproduktenrichtlinie (89/106).
Die Übereinstimmung mit diesen Abschnitten führt zu der Annahme, dass die von dieser Europäischen Norm behandelten Bauprodukte für ihre bestimmungsgemäße Verwendung geeignet sind.

WARNUNG Für Produkte. die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, können weitere Anforderungen und weitere EU-Richtlinien anwendbar sein, sofern ihre Eignung für die bestimmungsgemäße Verwendung nicht davon betroffen ist.

ANMERKUNG 1
Zusätzlich zu den konkreten Abschnitten dieser Norm, die sich auf gefährliche Substanzen beziehen, kann es weitere Änderungen an die Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Norm fallen, geben (z. B. umgesetzte europäische Rechtsvorschriften und nationale Rechts- und Verwaltungsvorschriften). Um die Bestimmungen der EG-Bauprodutenrichtlinien zu erfüllen, ist es notwendig, die besagten Anforderungen, sofern sie Anwendung finden, ebenfalls ein:uravten Eine lnformations-Datenbank über europäische und nationale Bestimmungen über gefährliche Substanzen ist aus der Webseite der Kommission EUROPA (CREATE, Zugang über http://europa.eu.int) verfügbar.Bauprodukt: Pflastersteine aus Naturstein für Außenbereiche

Bestimmungsgemäße Verwendung: Begrenzte Flächen in Außenbereichen und Straßendecken, die mit Naturstein gepflastert werden sollen

Tabelle ZA.1 Relevante Abschnitte

ANMERKUNG 2 In der Kennzeichnung können auch andere charakteristische Merkmale, die für den Handel von Bedeutung sind, enthalten sein, sofern sie von den für die CE-Kennzeichnung geltenden Merkmalen getrennt werden und sofern klar zum Ausdruck kommt, dass die GE-Kennzeichnung nicht für sie gilt.

Die Forderung nach einem bestimmten wesentlichen Leistungsmerkmal gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen keine gesetzlichen Bestimmungen für das betreffende Merkmal hinsichtlich des vorgesehenen Verwendungszweckes bestehen. In diesem Fall sind Hersteller, die ihre Produkte in diesen Mitgliedstaaten in den Handel bringen wollen, nicht verpflichtet, die Leistung ihrer Produkte hinsichtlich des betreffenden Merkmals zu bestimmen oder zu deklarieren, In diesem Fall darf die Angabe „Leistungsmerkmal n‘cnt bestimmt“ in die Informationen, die die CE-Kennzeichnung ergänzen (siehe ZA.3), übernommen werden.

ZA.2 Verfahren für die Bestätigung der Konformität von Pflastersteinen aus Naturstein
ZA.2.1 System der Konformitätsbescheinigung
ZA.2.2 EC-Konformitätserklärung
Wenn die Übereinstimmung mit diesem Anhang erzielt worden ist, muss der Hersteller oder sein im
EWR ansässiger bevollmächtigter Vertreter eine Konformitätserklärung (EG-Konformitätserklärung)
erstellen und aufbewahren, welche es dem Hersteller erlaubt, die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

— Name und Anschrift des Herstellers oder seines im EWR ansässigen bevollmächtigten Vertreters sowie Herstellungsort;
— Beschreibung des Produktes (Typ, Identifikation, Verwendung ...) und eine Kopie der zur CE-Kennzeichnung gehörenden Information;

— Bestimmungen, denen das Produkt genügt (z. B. Anhang ZAdieser EN);

— besondere Bedingungen für die Verwendung des Produktes (z. B. Bestimmungen für die Verwendung unter bestimmten Bedingungen usw.);

— Name und Position der Person, die autorisiert ist, die Erklärung im Namen des Herstellers oder seines bevollmächtigten Vertreters zu unterzeichnen.

Die oben genannte Erklärung sowie das oben genannte Zertifikat sind in der Amtssprache bzw. in den Amtssprachen des Mitgliedstaates vorzulegen, in dem das Produkt zur Verwendung gelangen soll.

Das im Anhang III des Mandates „Bodenbeläge“ angegebene System der Konformitätsbescheinigung für
Pflastersteine aus Naturstein nach Tabelle ZA.1 ist für den dort vorgesehenen Verwendungszweck in
Tabelle ZA.2 „System der Konformitätsbescheinigung“ angegeben.

Tabelle ZA.2 System der Konformitätsbescheinigung
Nach den in 5.2 angegebenen Festlegungen sind alle in Tabelle ZA.1 aufgeführten Leistungsmerkmale einer Erstprüfung zu unterziehen. Diese liegt im Zuständigkeitsbereich des Herstellers, der ebenfalls für alle Aspekte der werkseigenen Produktionskontrolle verantwortlich ist und ein System der werkseigenen Produktionskontrolle nach 5.3 durchzuführen hat.

ZA.3 CE-Kennzeichnung
Trägt das Produkt das CE-Kennzeichen, so müssen folgende allgemeine Informationen mitgeliefert werden:
1) Name oder Identifizierungszeichen des Herstellers;
2) die letzten beiden Ziffern des Jahrs der Anbringung des Kennzeichens;
3) bestimmungsgemäße Verwendung und Beschreibung des Steins.
Für die CE-Kennzeichnung von Produkten, die für im Außenbereich liegende Flächen mit Fußgängerund
Fahrzeugverkehr sowie für umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs verwendet werden sollen,
gelten folgende Merkmale:
4) Druckfestigkeit (deklarierter Wert oder Klasse nach Anhang B);
5) Gleitwiderstand (falls zutreffend);
6) Rutschwiderstand (falls zutreffend);
7) Dauerhaftigkeit;
8) chemische Oberflächenbehandlung (falls zutreffend).
Andere für den Handel wichtige Eigenschaften dürfen auf dem Aufkleber ebenfalls enthalten sein, vorausgesetzt, sie sind derart der OE-Kennzeichnung getrennt, dass sie als nicht zugehörig zur CEKennzeichnung verstanden werden.
Die Kennzeichnung ist an einer der folgenden Stellen anzubringen:
— auf einem am Produkt anzubringenden Aufkleber;
— auf einer der Verpackungen;
— in den Handelsbegleitpapieren.

Beispiel für die CE-Kennzeichnung siehe Bild ZA.1.

Bild ZA.1 Beispiel für die CE-Kennzeichnung

Zusätzlich zu etwaigen Angaben über Gefahrstoffe, wie oben aufgeführt, sollte dem Produkt, soweit gefordert und in der geeigneten Form, eine Dokumentation beigefügt werden, die alle weiteren Rechtsvorschriften über Gefahrstoffe, deren Einhaltung bezeugt wird, sowie alle weiteren Angaben, die von den betreffenden Rechtsvorschriften gefordert werden, enthält.

ANMERKUNG Europäische Rechtsvorschriften ohne nationale Abweichungen brauchen nicht aufgeführt zu werden.



Meine Arbeit soll den Menschen erfreuen und dienen also arbeite ich gewissenhaft

EN 1343

Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche DIN
Anforderungen und Prüfverfahren EN 1343
Deutsche Fassung EN 1343:2000 Ersatz für DIN 482:1988-09

Die Europäische Norm EN 1343 2000 hat den Statue einer Deutschen Norm,



Nationales Vorwort
Die vorIlende Europäische Norm wurde vom CEN,TC 178 Pflastersteine, Platten und Bordsteine“
(Sekreteriet: Großbritannien), Arbeitsgruppe 2 ..Natursteinprodukte“ (Federführung; Großbritannien) erarbeitet. Der für die deutsche Mitarbeit zuständige Arbeitsausschuss im DIN Deutsches Institut für Normung eV. ist der SpiegeIausschuss eingesetzte Arbeitsauschurss NABAU 1002.02 Pflastersteine, Platten und Bordsteine:
Natursteinprodukte“.

Änderungen
Gegenüber DIN 482:1988.09 wurden folgende Änderungen vorgenommen;
— Norm voIlständig überarbeitet

Frühere Ausgaben
DIN 482: 1920-10, 1927-10, 1928-04, 1941-07, 1958-02, 1964-07, 1974-11. 1988-09















































































Normenausschuss Bauwesen (NABau) im DIN Deutsches lnstitut für Normung eV,EN 1343EUROPÄISCHE NORM
EUROPEAN STANDARD
NORME EUROPÉENNE

ICS 93.080.20













Deutsche FassungBordsteine aus Naturstein für Außenbereiche
Anforderungen und Prüfverfahren



Kerbs of nalural stone tor external paving — Requiremenls
and lest methods







Diese Europäische Norm wurde von CEN am 22 August 1999 angenommen

Die CEN-Mitglieder sind gehalten,. die CEN / CENELEC Geschäftsordnung zu erfüllen, in der die
Bedingungen festgelegt sind, unter denen dieser Europäischen Norm ohne jede Änderung der Status einer nationalen Norm zu geben ist.
Auf dem letzten Stand befindliche Listen dieser nationalen Normen mit Ihren biblographischen Angaben sind beim Zentralsekretariat oder bei jedem CEN-Mitglied auf Anfrage erhältlich. Diese Europäische Norm besteht In drei offiziellen Fassungen (Deutsch Englisch Französisch) Eine Fassung in einer anderen Sprache, die von einem GEN-Mitglied in eigener Verantwortung durch Übersetzung in seine Landessprache gemacht und dem Zentralsekretariat mitgeteilt worden ist, hat den gleichen Status wie die offiziellen Fassungen.
CEN-Mitglieder sind die nationalen Normungsinstitute von Belgien. Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland Irland, Island Italien Luxemburg, Niederlande, Norwegen3 Osterreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, dar Tschechischen Republik und dem Vereinigtem Königreich







































CEN
EUROPÄISCHES KOMITEE FUR NORMUNG
European Committee for Standardization
Comité Européen de NormalisationZentralsekretariat: rue de Stassart 36, B-1050 BrüsselInhalt SeiteVorwort.
1 Anwendungsbereich 2
2 Normative Verweisungen 2
3 Definitionen 2
4 Anforderungen 3
5 Bewertung der Konformität 6
6 Annahmekriterien 6
7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung 7
Anhang A (normatIv) Bestimmung der Maße 7
Anhang B (normativ) Bestimmung der Beständigkeit gegen Frost-Tau- Wechsel 9
Anhang C (normativ) Bestimmung der Biegefestigkeit. 13
Anhang D (normativ) Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit (visuelle Begutachtung) 15
Anhang E (normativ) Bestimmung der Wasseraufnahme 15
Anhang F (normativ) Petrographische Beschreibung 17
Anhang G (normativ) Probenahrne 19
Anhang H (informativ) Schallemlsslonsanalyse 19 Anhang J (informativ) Bruchlastberechnung für Bordeteine 24

Vorwort
Diese Europäische Norm wurde vom Technischen Komitee CEN/TC 178 „Pflastereinheiten und Bordsteine« erarbeitet, dessen Sekretariat vom BSI gehalten wird.

Diese Europäische Norm muß den Status einer nationalen Norm erhalten, entweder durch Veröffentlichung eines Identischen Textes oder durch Anerkennung bis Juli 2000, und etwaige entgegenstehende nationale Normen müssen bis Juli 2000 zurückgezogen werden,

Diese Europäische Norm wurde unter einem Mandat erarbeitet, das die Europäische Kommision und die Europäische Frei-handelszone dem CEN erteilt haben, und unterstützt grundlegende Anforderungen der EU Richtlinien

Entsprechend der CEN/CENELEC Geschäftsordnung sind die nationalen Normungsinstitute der folgenden Länder gehalten, diese Europäische Norm zu übernehmen:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, die Tschechische Republik und das Vereinigte Königreich

1 Anwendungsbereich
Diese Europäische Norm enthält die Anforderungen an Bordsteine aus Naturstein für Außenbereiche sowie die entsprechenden Prüfverfahren.
Sie ermöglicht die Produktkennzeichnung und Konformitätsbewertung des Produktes nach dieser Europäischen Norm, Diese Europäische Norm behandelt außerdem charakteristische Merkmale, etc ;ur oen i-ianoet von ~ .~‚ Die Wirkung von Tausalzen wird nicht behandelt.

2 Normative Verweisungen
Diese Norm enthält durch datierte und undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen, Diese normativen Verweisungen sind in den jeweiligen Stellen Im Text zitiert, die Publikationen sind nachstehend aufgeführt. Bei datierten Verweisungen gehören spätere Änderungen oder Überarbeitungen nur zu dieser Europäischen Norm, falls sie durch Änderung oder Überarbeitung eingearbeitet sind. Bei undatierten Vorweisungen gilt jeweils die letzte Ausgabe der zitterten Publikation, Keine normativen Verweisungen.

3 Definitionen
Für die Anwendung dieser Norm gehen folgende DefinItionen:

3.1 5ordsteln: Stein mit einer Länge von mehr als 300 mm, der im allgemeinem als Randstein von Verkehre- oder Fußwegen benutzt wird (siehe Bild 1),

3,1,1 Kurvenstein für Innenbogen (konkaver Bordstein): Kurvenstein. der in seiner Sichtfläche nach Innen gebogen ist.

3.1.2 Kurvenstein für Außenbögen (konvexer Bordstein): Kurvenstein, der in seiner Sichtfläche nach außen gebogen ist.

3.1.3 Bearbeiteter Bordstein: Bordstein, dessen Aussehen durch eine oder mehrere mechanische oder Wärmebehand-lungen der Oberfläche verändert wurde,

3.2 Oberseite: Oberfläche eines Bordsteins, die nach dem Verlegen sichtbar sein soll.

3.3 Ist-Maß; Jede am Bordstein gemessene Größe.

3.4 Nennmaß: Jede für Bordsteine festgelegte Größe

3.5 Gesamtlänge: Die längere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks das einen geraden Bordstein urrtschließen kann.
Dies gilt nur für gerade Bordsteine. Die Gesamtlänge eines Kurvensteins wird in der Sichtfläche ermittelt (siehe Bild 2).

3.6Gesamtbreite: Die kürzere Seite des kleinstmöglichen Rechtecks, das den Bordstein umschliel3eii kann. Dies gilt nur für gerade Bordeteine. Die Gesamtbreite eines Kurvensteins ist der am weitesten entfernte Punkt der Querschnittsfläche des Bordsteins (siehe Bild 2).

3.7 Höhe: Abstand zwischen Ober- und Unterseite des Bordsteins

3.8 Anlauf: vorgesehene Abweichung der vorderen Sichtfläche eines Bordsteins von der Vertikalen,

3.9 Fein bearbeitet: Werksteintechnisoh bearbeitete Oberfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten punkten ein Abstand von höchsten 2 mm vorhanden ist (z.B. poliert, geschliffen oder mit einer Diamantscheibe oder einem Diamantblatt gesägt).

3.10 Geschliffen: Stumpf geschliffene Oberfläche.

3.11Grob bearbeitet: werksteintechnisch bearbeitete Obenfläche, auf der zwischen den Scheitelpunkten und tiefsten Punkten ein Abstand von mehr als 2 mm vorhanden ist (z,B. gestockt, gespitzt, sandgestrahlt oder beflammt).





























































3.12 Gestockt: Oberfläche mit Erhebungen und Vertiefungen. die mit einem pneumatischen Stockhammer erzeugt werden.

3.13Gespitzt: Durch mechanische Bearbeitung erzeugte Oberfläche mit klar erkennbaren Spitzeisen - Merkrnalen.

314 Gespalten: Unbearbeitete, spaltrauhe Oberfläche.

4 Anforderungen

4.1 Allgemeines
Wenn nicht anders angegeben, müssen Bordsteine in laufenden Metern geliefert werden, Bei Kurvensteinen stellt die Länge den größeren Durchmesser dar. Vom Hersteller ist die größte Nennlänge eines Bordsteine anzugeben.
Die Enden von Kurvensteinen müssen radial sein.
Kurvensteine werden nach dem Radius der vertikalen Sichtfläche festgelegt. Die Gesamtlänge mehrerer Kurvensteine rnuß ohne Fugen,im Bogen der Sichtfläche gemessen werden.
Die Mindestlänge von Kurvensteinen muß 500 mm betragen. Quadratische Endflächen dürfen mit einer Fase versehen sein, deren Maße in vertikaler und horizontaler Richtung 1 2 mm nicht überschreiten. Die Maße größerer Fasen, abgerundeter Ecken oder Abschrägungen sind, falls diese verwendet werden, vorn Lieferanten anzugeben. Beispiele für übliche Bordstein-querschnitte sind auf Bild 3 dargestellt.

4.2 Zulässige Abweichungen

4.2.1 Gesamtbreite und Gesamthöhe

Beim Messen nach dem normativen Anhang A.3.1 muß die zulässige Abweichung der Gesamtbreite und -h0It~. die vom Lieferanten zu deklarieren Ist. Tabelle 1 entsprechen.
4.2.2 Anlauf
Beim Messen nach denn normativsen Anhang A.3.2 muß die zulässige Maßabweichung des Anlaufs bei anlaufenden Bordsteinen Tabelle 2 entsprechen.



Tabelle 1: Zulässige Abweichung für Gesamtbreite und Gesamthöhe

Höhe
Breite mm
Anwendungsort mm
Klasse 1 Klasse 2

Kennzeichnung H1 H2

zwischen zwei gespaltenen Flächen +/- 10 +/- 30 +/-20

zwischen einer bearbeiteten und einer gespaltenen Fläche +/- 5 +/- 30 +/-20

zwischen zwei bearbeiteten Flächen +/- 3 +/- 10 +/-10



Tabelle 2 : Zulässige Abweichung für den Anlauf

Klasse 1 Klasse 2
Kennzeichnung mm mm

D1 D2

Gesägt +/- 5 +/- 2

Gespalten +/- 15 +/- 15

Bearbeitet +/- 5 +/- 5



Tabelle 3 : Zulässige Abweichungen für Sichtflächen von geraden Bordsteinen

Gespalten Bearbeiten
mm mm

Gerader Kantenverlauf parallel zur Ebene der Trittfläche +/- 6 +/- 3

Gerader Kantenverlauf senkrecht zur Ebene der oberen 3 mm +/- 6 +/- 3

Rechtwinkligkeit zwischen der Trittflächen und der Frontfläche +/- 10 +/- 7
Wenn diese rechtwinklig ausgelegt sein sollen - 15 - 10

Verformung der oberen Fläche +/- 10 +/- 5

Rechtwinkligkeit zwischen der Trittfläche und der Endfläche sämtliche Bordsteine +/- 5

4.2.3 Abweichungen der Sichtflächen
(nur für gerade Sondersteine)
Beim Messen nach dem normativen Anhang A,3.3 müssen die zulässigen Abweichungen der Oberflächen von nominell geraden Bordsteinen Tabelle 3 entsprechen.

4.2.4 Radius (nur für Kurvensteine)
Beim Messen nach dem normativen Anhang A.3.4 muß der Radius eines gespaltenen oder bearbeiteten Bord-steine zur bearbeiteten Fläche innerhalb von 2% des deklarierten Wertes liegen.

4.2.5 Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche
Die Gichtflächen von Oordsteinen müssen frei von Bohrlöchern sein.
Beim Messen nach dem normativen Anhang A.3.5 dürfen die zulässigen Abweichungen von Oberflächener-hebungen und -vertiefungen die in Tabelle 4 angegebenen Werte nicht überschreiten

Tabelle 4: Zulässige Abweichungen für Unregelmäßigkeiten der Sichtfläche

Gespalten + 10 mm - 15 mm
Grob bearbeitet + 5 mm - 10 mm
Fein bearbeitet + 3 mm - 3 mm
4.3 Beständigkeit gegen Frost- Tau- Wechsel
Vom Hersteller ist die Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel des Steins nach Tabelle 5 anzugeben. Wenn es möglich ist muß der Stein nach denn normativen Anhang B geprüft werden, wobei die Beständigkeit als Mindestwert (Anzahl der Wechselbeanspruchungen vor Eintreten des Versagens) anZugeben ist. der für Einzelproben Zu erwarten ist. Wenn keine Anforderungen an die Beständigkeit gegen Frost-TauWech5el gestellt werden oder das Verhalten nicht bestimmt worden ist, so muß dies angegeben werden.
1 An dieser Ecke ist eine Fase oder Abrundung zugelassen
2 Fase
3 Abrundung
4 rechtwinklig
5 mit anlauf
6 gefast oder abgeschrägt
7 Unterschnitt
8 gefast oder abgeschrägt
9 abgerundet
10 Sichtfläche
Tabelle 5: Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel

Klasse Klasse 0 Klasse 1

Kennzeichnung F0 Fl

Anforderung keine Anforde- beständig
rung an die
Beständigkeit
gegen Frost-Tau-
Wechsel

ANMERKUNG: Gründe. die die Durchführung der Prüfung nach Anhang B unmöglich machen, wären Zeitzwänge und fehlende geeignete Ausrüstung

4.4 Biegefestigkeit
Vom Hersteller ist ein Mindestwert für die Biegefestigkeit (in MPa) anzugeben. der für einzelne Probekörper zu erwarten ist, wenn diese nach dem normativen Anhang C geprüft werden. Wenn das Verhalten nicht bestimmt worden ist, so muß dies angegeben werden.

ANMERKUNG: Hinweise zu den jeweiligen Bruchlasten für unterschiedliche Anwendungsklassen sind im informalivent Anhang J enthalten.
4.5 Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit

4.5.1Aussehen
Weil Naturstein ein natürlich vorkornmendes Material ist, dürfen Farbvariationen, Änderung und Strukturcharaktenistika der Erscheinungsform mit mehreren Probekörpern demonstriert werden (siehe 4.5.2).

4.5.2 Vergleichsmuster
Ein Vergleichsmuster muß aus einer Anzahl von Bordsteinen bestehen, die notwendig ist, um für das Aussehen den endgültigen Verlegearbeit und die allgemeine Färbung, das Äderungsmuster, den Strukturaufbau und die Ober-flächenbeschaffenheit aussagekräftig zu sein.
Es muß die allgemeine Farbvariation und des Natursteins aufzeigen, besagt jedoch nichts Ober die Einheitlichkeit der Farbe und Änderung zwischen dem Muster und der Lieferung.
Das Vergleichsmuster ist dem Abnehmer als Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und an ihn zu liefern, um bestimmte Charakteristika wie z. B. Adern, Flecken Löcher In Travertin, Wurmlöcher in Marmor, kristalline Adern und Rostflecken der angebotenen Materialien zu veranschaulichen.

ANMERKUNG: Diese Charakteristika sollten nicht als Fehler oder als Grund für Zurückweisungen gewertet werden.

Auf dem Probekörper sind der Name und die Adresse des Herstellers oder Lieferanten ebenso wie eine Kennzeichnung des Materials einschließlich des Handelsnamens, des petrographischen Namens, des I-lerkunftslandes und der Gewirtnungsstätte anzugeben.
Vergleichsmuster müssen außerdem die geforderte Oberflächenbeschaffenheit zeigen.
Sämtliche Vergleiche der Probekörper mit dem Vergleichsmuster sind nach dem normativen Anhang D auszuführen.

4.6 Wasseraufnahme
Falls es erforderlich ist, muß der Hersteller die Wasseraufnahme (in Masse.%) als den Höchstwert deklarieren, der bei der Prüfung von Einzelproben nach Anhang E zu erwarten Ist.

4.7 Petrographische Beschreibung
Der Hersteller muß eine øetroara~hlsche 5eschrelbung liefern, die den petragraphischen Namen der Gesteinsart nach dem normativen Anhang F enthält.

4.8 Chemische Oberflächenbehandlung
Wenn das Produkt einer chemischen Oberflächenbehandlung unterzogen wurde, muß dies vom Hersteller/Lieferanten unter Nennung der Behandlung angegeben werden.

5 Bewertung der Konformität5.1 Allgemeines
Der Hersteller oder Lieferant muß nachweisen, daß sein Produkt, entweder ein neues oder ein bereits bestehendes, die Anforderungen dieser Norm erfüllt und mit den deklarierten Werten oder Klassen für die Produkteigenschatten übereinstimmt, indem eine Eingangs-Typprüfung durchgeführt und eine werkseigene Produktionskontrolle angewendet wird.
Die vom Hersteller oder Lieferanten deklarierten Werte müssen für die laufende Produktion repräsentativ sein, z. B. der kleinste erwartete Wert oder der kleinste Prüfwert bei normaler Produktion.

5.2 Eingangs - Typenprüfung
Wenn für ein Produkt ein Konformitätsnachweis mit dieser Norm gefordert ist, zum Beispiel bevor ein neues Produkt angeboten wird, sInd vor dem Verkauf entsprechende Prüfungen durchzuführen, um nachzuweisen, daß die Produkt-eigenschaften die Anforderungen dieser Norm erfüllen und die Werte, die vom Hersteller für das Produkt deklariert wurden. eingehalten werden, Bei jeder signifikanten Änderung der Rohstoffe oder des Produktionsprozesses die einen Einfluß auf Eigenschaften des Endproduktes haben können.
Als Eingangs-Typprüfungen sind die Referenzprüfungen zu wählen, die In dieser Norm für die nachfolgenden Produkt-eigenschaften. die sich nach dem vorgesehenen Verwendungszweck des Produktes richten, aufgeführt sind:

— Maße;
— Ebenheit der Oberfläche:
— Best4ndigkeit gegen Frosi-Tau~Wechsel;
— Biegefestigkeit;
— Aussehen und Oberflächenbeschaffenheit (z.B. visuelles Erscheinungsbild):
— Wasseraufnahme;
— petrographischte Beschreibung;
— Oberflächenbehandlung.

Die Ergebnisse der Eingangstypprüfungen sind aufzuzeichnen.

5.3 Werkseigene Produktionskontrolle
Vor Aufnahme der Produktion muß ein System zur werkseigenen Produktionskontrolle nachgewiesen und dokumentiert werden. Um sicherzustellen, daß die auf den Markt gebrachten Produkte mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten übereinstimmen, rnuß das werkseigene Produktionskontrollsystem aus Verfahren zur internen Produktions-überwachung bestehen. Die werkseigene Überwachung muß regelmäßige Inspektionen und Prüfungen umfassen, wobei die dabei gewonnenen Ergebnisse zur Uberwachung der eingehenden Rohstoffe, der Ausrüstung. des Produktionsprozesses und des Endproduktes genutzt werden.

5.3.1 Rohstoffe
Spezifikationen für sämtliche Rohstoffe und die Verfahren zur Be- oder Verarbeitung müssen dokumentieren, daß die
Anforderungen erfüllt werden.



5.3.2 Produktionsprozeß
Der Wiederholzeitraum der Kontrollen der wesentlichen Merkmale der Produktionsanlage und des Produktionsprozesses sind anzugeben. Es muß angegeben werden, welche Maßnahmen Zu ergreifen sind, wenn Vergleichswerte oder -kriterien nicht erfüllt werden, Wäge- und Meßeinrichtungen sind zu kalibrieren und Durchführung. Häufigkeit und Kriterien anzugeben.

5.3.3 Prüfungen am Fertigprodukt
In Probenahmeplan für dIe Prüfung der fertigen Produkte muß aufgezeichnet werden und bei Kontrollen verfügbar sein. Werden bei den Referenzprüfungen alternative Prüfverfahren angewendet, so muß ihre Korrelation mit der Referenzprüfung für Kontrollzwecke dokumentiert sein. Sämtliche Prüfeinrichtungen müssen kalibriert sein, und das Verfahren, der Wiederholzeitraum und die Prüfkriterien sind anzugeben.

5.3.4 Bestandsüberwachung
Die Bestandsüberwachung der Fertigprodukte ist gemeinsam mit den Maßnahmen zur Behandlung von Produkten, die die gestellten Anforderungen nicht erfüllen, anzugeben.

6 Annahmekriterien

6.1 Probenahme
Um die Übereinstimmung mit dieser Norm und den vom Hersteller deklarierten Werten festzustellen, muß die Probenahme aus einer Charge nach dem normativen Anhang G erfolgen

Konformitätskriterien
6.2.1 Maße
Bei der Prüfung nach denn normativen Anhang A darf der Mittelwert der für jedes Maß eines einzelnen Bordsteins erhaltenen Meßwerte höchstens um die zulässigen Abweichungen. die in 4.2.1 und 4.2.2 für die deklarierte Klasse angegeben sind, vom Nennmaß abwelchen, das vom Hersteller deklariert wurde.

6.2.2 Ebenheit
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang A darf der Mittelwert der Meßwerte für die Abweichung von einer Ebene den in 4.2.3 und 4.2.4 angegebenen Wert nicht unterschreiten.

6.2.3 Beständigkeit gegen Frost-Tau-Wechsel
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang 5 dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert nicht unterschreiten.

6.2.4 Biegefestigkeit
Bei der Prüfung nach dem normativen Anhang C dürfen die Ergebnisse für sämtliche Probekörper den deklarierten Wert
nicht unterschreiten.

7 Kennzeichnung, Beschilderung und Verpackung
Bordsteine sind so zu verpacken, daß Transportschäden vermieden werden. und sämtliche verwendeten Metallbanderolen müssen korrosionsbeständig sein. Die folgenden Angaben müssen entweder auf der Verpackung oder dem Lieferschein angegeben werden; der petrographische Name des Stein Handelsname des Steins; Name und Adresse des Lieferanten; Name und Ort der Gewinnungsstätte; Name, Nummer und Datum dieser Norm; die deklarierte Werte oder Kennzeichnungsklassen (siehe Abschnitt 4); weitere Angaben, z.B. chemische Oberflächenbehandlung.

DIN EN 1341

18 332

DIN 18 332 VOB Teil C:
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Naturwerksteinarbeiten
DIN 18332
Ausgabe Dezember 1992

Inhalt
0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
1 Geltungsbereich
2 Stoffe, Bauteile
3 Ausführung
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
5 Abrechnung

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Diese Hinweise ergänzen die AWDIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art“ Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
Leistungsbeschreibung gemäß A § 9
.
Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.
In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere
anzugeben:
0.1 Angaben zur Baustelle
Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 0.1.

0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1
Steinart nach petrologischer und geographischer Herkunft, die erforderlichen technischen Werte und Farbe. Werden diese Angaben nicht gemacht, so sollen sie vom Bieter gefordert werden.
0.2.2 Querschnitt, Format und Profil.

0.2.3 Ob die Sichtfläche
poliert, gesandelt, geriffelt,
fein geschliffen, abgerieben, gezahnt,
geschliffen, geschurt, gebellt,
grob geschliffen, sandgestrahlt, geflächt,
naturrauh, jetgestrahlt, gekrönelt,
naturrauh anpoliert, beflammt, gespitzt,
naturrauh angeschliffen, scharrten, geprellt,
diamantgesägt, frei von Hieb, gebosst,
stahlsandgesägt, gestockt,
sein soll und ob die Bearbeitung manuell oder maschinell erfolgen soll.

0.2.4 Ob Verlege- und/oder Versetzpläne vorzulegen sind und gegebenenfalls Angabe über deren Art und Umfang.

0.2.5 Ob für Instandhaltungsarbeiten vor und nach der Ausführung ein zeichnerischer Nachweis, eine Bauwerkskartierung oder Fotodokumentation vorzulegen ist.

0.2.6 Ob und in welchem Umfang bei Instandhaltungsarbeiten Beschädigungen verbleiben dürfen.

0.2.7 Ob eine statische Berechnung vorzulegen ist.

0.2.8 Ob höhere Verkehrslasten und zusätzliche Lasten, z. B. durch Transportgeräte, Reinigungsmaschinen, Stoßbeanspruchung berücksichtigt werden müssen.

0.2.9 Ob Maßnahmen gegen chemische Beanspruchungen zu treffen sind.

0.2.10 Ob Beläge oder Bekleidungen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden im Mörtelbett
oder Dünnbett verlegt werden sollen.
0.2.11 Ob Beläge und Bekleidungen auf geneigten oder gerundeten Flächen verlegt werden
sollen.
0.2.12 Ob Bekleidungen der Untersichten von Stürzen, Decken, Deckengewölben und
Deckenschrägen herzustellen sind.
0.2.13 Angabe der Einbauhöhen über Böden.

0.2.14 Ob Beläge und Wandbekleidungen in Räumen mit besonderen Installationen, z. B. in
Bädern, Küchen, hergestellt werden sollen.
0.2.15 Ob besondere Bauteile, z.B. Theken, Säulen, Pfeiler, herzustellen sind.

0.2.16 Ob Beläge mit besonderer Verlegeart und Gestaltung, z. B. Diagonalverlegung, römischer Verband, Friese, Einlagen, Maßplatten für bestimmte Flächengrößen, durchlaufende Fugen, herzustellen sind.

0.2.17 Art und Ausbildung von Verblendmauerwerk.

0.2.18 Art, Beschaffenheit und Festigkeit des tragenden Untergrundes, z.B. Beton, Mauerwerk, Stahl-konstruktion.

0.2.19 Art und Schichtdicken des Konstruktionsaufbaues bei Bodenbelägen, z.B. Feuchtigkeitsabdichtungen, Wärme- und Trittschalldämmschichten, Estrich, Abdeckung, Art der Fußbodenheizung, Lage der Heizrohre bzw. Heizelemente, Lage und Ausführung von Bewegungsfugen.

0.2.20 Art und Konstruktionsaufbau, Verankerungsart und Unterkonstruktion bei Bekleidun gen.

0.2.21 Art und Dicke
des Unterputzes, Art der Bewehrung.

0.2.22 Art und Ausführung von Haftbrücken, Grundierungen, Spritzbewurf, Aufrauhen des Untergrundes.

0.2.23 Art und Ausführung von Ansetz- und Verlegeflächen für Dünnbettverfahren.

0.2.24 Ausbildung von Gefälle mit oder ohne Bodenablauf.

0.2.25 Art der Anschlüsse an andere Bauteile.

0.2.26 Art, Ausführung und Maße von Treppen, Stufen, Gleitschutz bei Stufen, Schwellen, Überständen und sichtbaren Köpfen.

0.2.27 Größe und Anzahl von Ausklinkungen, Aussparungen, Falzen, Nuten, Gehrungen, Bohrungen.

0.2.20 Art und Abmessungen von Sockelleisten und ob sie putzbündig oder vorstehend, mit oder ohne Sichtkanten. Köpfen oder Fasen und ob sie auf Lehren versetzt werden sollen.

0.2.29 Art und Abmessungen von lnstallations- und Einbauteilen.

0.2.30 Art und Breite der Fugen, Art und Farbe des Mörtels und der Fugendichtstoffe.

0.2.31 Schutz von eingebauten Bauteilen anderer Gewerke.

0.2.32 Besonderer Schutz der ausgeführten Leistung.

0.2.33 Profil, Format, Bearbeitung und Stückzahl der geforderten Musterstücke und des Restauriermörtels.

0.2.34 Art der Reinigung, z.B. Bürsten, Abschleifen, Dampfstrahlen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im einzelnen anzugeben.

0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 2.1.2, wenn für Platten und Werkstücke andere Grenzabmaße gelten sollen, wenn
für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke bestimmte Grenzabmaße gelten sollen,
Abschnitt 2.1.3, wenn für Platten und Werkstücke mit geschliffener oder polierter Oberfläche andere Ebenheitstoleranzen gelten sollen,
Abschnitt 3.2.1, wenn Platten und Werkstücke abweichend von der vorgesehenen Regelung verlegt werden sollen,
Abschnitt 3.2.3, wenn andere Bindemittel, Mörtel und Klebstoffe verwendet werden sollen, Abschnitt 3.2.4, wenn andere Mörtelbettdicken bei Bekleidungen und Belägen herzustellen
sind,
Abschnitt 3.3.3, wenn Bekleidungen und Beläge mit anderen Fugenbreiten anzulegen sind, Abschnitt 3.3.4, wenn für das Verfugen andere Stoffe als grauer Zementmörtel zu verwenden
sind,
Abschnitt
3.3.5, wenn das Verfugen nicht durch Einschlämmen erfolgen soll, Abschnitt 3.4.1, wenn bei Bodenbelägen bestimmte Fugenabstände für Bewegungsfugen
angelegt werden sollen.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.

0.5 Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:
0.5.1 Flächenmaß (m2), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Ausgleichsschichten,
Bewehrungen, Trag- und Unterkonstruktionen,
Bodenbeläge, Decken- und Wandbekleidungen,
Dämmschichten, Trennschichten,
Außenwandbekleidungen,
Fensterbänke, Abdeckplatten,
Bekleidungen an Säulen, Pfeilern und Lisenen,
freistehende Wände,
Unterböden mit und ohne Schüttungen,
Verblendmauerwerk,
Vorbehandeln des Untergrundes,
Oberflächenbehandlung.

0.5.2 Raummaß (m3), getrennt nach Bauart und Maßen, für
mittragendes Verblendmauerwerk,
Quadermauerwerk,
Vierungen bei Instandhaltungsarbeiten,
Werkstücke.

0.5.3 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Abdeckplatten, sichtbare Stirnflächen, Wassernasen,
Anschlag-, Trenn-, Eckschutz- und Verankerungsschienen,
— Bewegungs- und Anschlussfugen mit Fugendichtstoffen oder Profilen, Fugeninstandhaltung,
Eckausbildungen bei Verblend- und Quadermauerwerk, abgedickte Sichtkanten,
Eckausbildungen mit zweiseitigen Gehrungsschnitten,
Eck- und Randplatten,
Falze, Gehrungen, Nuten, Profile,
Gesimse, Fensterbänke, Tür- und Fensterumrahmungen,
Gleitschutzkanten, -profile,
Schräg- und nichtwinkelige Schnitte,
Sockelleisten,
Stufen und Schwellen.

0.5.4 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Anarbeiten an gebogene, nicht rechtwinkelige sowie nicht lot- und fluchtrecht begrenzende Bauteile,
Ankertaschen für verdeckt sitzende Anker,
bearbeitete Seitenansichten (seitliche Köpfe), Profilwiederkehren, Verkröpfungen,
Bohrungen, Ausklinkungen, Aussparungen, Ausnehmungen,
Einbauen von Anschlag-, Trenn- und Eckschutzschienen, Mattenrahmen, Winkelrahmen, Roste und Tragkonstruktionen für andere Einbauteile,
Werkstücke,
Pfeiler, Säulen und Lisenen,
Wasserrillen,
Stufen, Schwellen, abgetreppte und schräge Sockelleisten,
Vierungen und Ausbesserungen mit Restauriermörtel bei Instandhaltungsarbeiten,
— Installations- und Einbauteile.







1 Geltungsbereich
1.1 Die ATV „Naturwerksteinarbeiten“ — DIN 18332— gilt auch für Verblend- und
Quadermauerwerk aus Naturwerkstein.

1.2 Die ATV DIN 18332 gilt nicht für
— Befestigen von Straßen, Wegen, Plätzen, Betriebsflächen und Bahnsteigen mit Naturwerkstein (siehe API DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten; Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen“),
— Mauerwerk aus natürlichen Steinen (siehe API DIN 18330 „Mauerarbeiten“) und
— Ansetzen und Verlegen von Solnhofener Platten, Natursteinfliesen und Natursteinriemchen (siehe API DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“).

1.3 Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art‘~ Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der API DIN 18332 vor.



2 Stoffe, Bauteile
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:
Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen nachstehend aufgeführt

2.1 Naturstein
DIN 52 100 Prüfung von Naturstein; Richtlinien zur Prüfung und Auswahl von Naturstein

DIN 52 102 Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen; Bestimmung von Dichte, Trockenrohdichte, Dichtigkeitsgrad und Gesamtporosität

DIN 52 103 Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen; Bestimmung von Wasseraufnahme und Sättigungswert

DIN 52 104 Teil 1 Prüfung von Naturstein; Frost-Tau-Wechsel-Versuch; VerfahrenA - QDIN 52 104 Teil 2 Prüfung von Naturstein; Frost-Tau-Wechsel-Versuch; Verfahren Z DIN 52 105 Prüfung von Naturstein; Druckversuch

DIN 52 106 Prüfung von Naturstein; Beurteilungsgrundlagen für die Verwitterungsbeständigkeit
DIN 52 108 Prüfung anorganischer nichtmetallischer Werkstoffe; Verschleißprüfung mit der Schleifscheibe nach Böhme, Schleifscheiben Verfahren

DIN 52 112 Prüfung von Naturstein; Biegeversuch

2.1.1 Plattendicken
Naturwerksteine mit Dicken bis 80 mm gelten als Platten, mit größeren Dicken als massive Werkstücke. Die Dicke der Platten richtet sich nach der Beanspruchung, der Materialfestigkeit, dem Plattenformat, der Verlegetechnik und dem Untergrund.

2.1.2 Grenzabmaße
Als Grenzabmaße für Platten und Werkstücke gelten:
für die Dicke
— bis zu einer Dicke von 30 mm ± 100/0,— bei einer Dicke von mehr als 30 mm ± 3 mm,
— bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5 mm,
— bei zusammengesetzten Platten die sichtbare Dicke am Stoß ± 0,5 mm,
— bei zusammengesetzten Werkstücken die sichtbare Dicke am Stoß 1 mm, für die Länge
— bei einer Länge bis zu 60cm ± 1 mm,
— bei einer Länge von mehr als 60 cm ± 2 mm,
— bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5mm, für den Winkel
— bei einem vorgegebenen Winkel, bezogen auf die Kantenlänge 0,2 0/0 bis zu max. 2mm.
Dies gilt nicht für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke.

2.1.3 Ebenheitstoleranzen
Abweichungen von der Ebenheit der Oberfläche geschliffener oder polierter Platten dürfen nicht mehr als 0,2 Wo der größten Plattenlänge, maximal 2 mm, betragen. Dies gilt nicht für bruchrauhe und gespaltene Oberflächen.

2.1.4 Aussehen
Farb-, Struktur- und Texturschwankungen innerhalb desselben Vorkommens, z. B. gemäß Bandbreite der Bemusterung, sind zulässig.

2.1.5 Ausbesserungen
Beschädigte neue Werkstücke dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausgebessert und eingebracht werden.

Bunter Marmor darf für Innenarbeiten sachgemäß gekittet und durch untergelegte feste Platten (Verdoppelung) oder Bewehrungsmatten aus Kunststoff, z. B. Glasvlies oder Kohlefaser, verstärkt werden. In buntem Marmor dürfen — im Einvernehmen mit dem Auftraggeber — Klammern, Schienen, Dübel und Vierungen eingesetzt werden.

Schließen von Gesteinsporen ist zulässig.
Bei massiven Stücken aus Sandstein oder Kalkstein mit einer abgewickelten Ansichtsfläche über 0,5 m2 dürfen bei Nestern, Tongallen oder Kohleeinsprengungen Vierungsstücke aus gleichem Material bis 10cm X 10cm Ansichtsfläche eingesetzt und angepasst werden. Benachbarte Vierungen müssen mindestens 2 m auseinanderliegen. Bei anderen Gesteinen ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

2.2 Bindemittel, Zuschlagstoffe, Mörtel, Klebstoffe

DIN 1060 Teil 1 Baukalk; Begriffe, Anforderungen, Lieferung, Überwachung
DIN 1164 Teil 1 Portland-, Eisenportland-, Hochofen- und Trasszement; Begriffe, Bestandteile, Anforderungen, Lieferung
DIN 18156 Teil 1 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Begriffe und Grundlagen
DIN 18156 Teil 2 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende DünnbettmörtelDIN 18156 Teil 3 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Dispersionsklebstoffe
DIN 18156 Teil 4 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe

DIN 18557 Werkmörtel; Herstellung Überwachung und Lieferung
DIN 51 043 Trass; Anforderungen, Prüfung
Zuschlagstoffe müssen gemischtkörnig und frei von schädigenden Bestandteilen sein.

2.3 Verfugungsstoffe

DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen

Fugenfüllstoffe, Fugendichtstoffe und Fugenmörtel dürfen die Oberfläche des Belages bzw. der Bekleidung nicht verfärben.

2.4 Dämmstoffe
DIN 18161 Teil 1 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18164 Teil 1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18165 Teil 1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18174 Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung

2.5 Befestigungsmittel
DIN 1053 Teil 1 Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung DIN 18516 Teil 1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Anforderungen, Prüfgrundsätze
DIN 18516 Teil 3 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Naturwerkstein; Anforderungen, Bemessung

2.6 Bewehrungen
DIN 488 Teil 4 Betonstahl; Betonstahlmatten und Bewehrungsdraht, Aufbau, Maße und Gewichte
Baustahlgitter müssen eine Maschenweite von 50 mm X 50 mm und einen Stabdurchmesser von 2 mm haben.

2.7 Chemische Einsatzstoffe zur Instandsetzung und Oberflächenbehandlung
2.7.1 Mineralische oder kunststoffgebundene Restauriermörtel müssen ein dem Naturstein angepasstes Kapillarsystem aufweisen und dürfen beim Abbinden keine Schwindrisse bilden.

2.1.2 Mineralfarben dürfen keine organischen Bestandteile, z. B. Kunststoffdispersionen, enthalten und den Austausch von Wasserdampf nicht verhindern.

2.1.3 Saure oder alkalische Reinigungsstoffe, z. B. Fluide, Lösungsmittel, Fungizidlösungen, Abbeizmittel, müssen mit Wasser verdünnt bzw. durch Kombinationen mehrerer Wirkstoffe gesteinsschonend eingestellt sein.

2.7.4 Imprägniermittel, z. B. Kieselsäureester, Silane, Siloxane, müssen weitgehend alkalibeständig sein und dürfen auf den Steinflächen keinen glänzenden oder wasserdampfundurchlässigen Film bilden.

2.7.5 Kunststoffbeschichtungen auf waagerechten oder leicht geneigten Flächen müssen beständig gegen UV-Strahlen und im Regenwasser vorkommende aggressive Stoffe sein.



3 Ausführung
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:

3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe B § 4 Nr.3) insbesondere geltend zu machen bei
— ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes, z. B. grobe Verunreinigungen, Ausblühungen, Risse, nichthaftfähige Flächen,
— größeren Unebenheiten, als nach DIN 18202 zulässig,
— fehlenden Höhenbezugspunkten je Geschoss,
— fehlendem, ungenügendem oder von der Angabe in den Ausführungsunterlagen abweichendem Gefälle,
— nicht ausreichender Konstruktionshöhe,

— fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen.

3.1.2 Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung DIN 18202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke
bestimmten Grenzen zulässig.
Werden an die Ebenheit von Flächen erhöhte Anforderungen nach DIN 18202 gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.3 Bei der Ausführung der Leistungen dürfen die Temperaturen des Untergrundes, der verwendeten Stoffe und des Arbeitsbereiches nicht unter 500 liegen.

3.2 Versetzen und Verlegen
3.2.1 Platten und Werkstücke sind senkrecht, fluchtrecht und waagerecht oder mit dem erforderlichen Gefälle unter Berücksichtigung des angegebenen Höhenbezugspunktes zu versetzen oder zu verlegen.

3.2.2 Platten und Werkstücke, die an andere Bauteile, z. B. Türen, Fenster, Installationsobjekte, Anschlagschienen, angrenzen, sind nach dem Einbau dieser Bauteile oder nur aufgrund von Detailzeichnungen zu verlegen oder zu versetzen.

3.2.3 Bindemittel, Mörtel, Klebstoffe, Reinigungs- und Imprägniermittel sind auf den Anwendungsbereich und die Art des verwendeten Naturwerksteines abzustimmen. Für den Verlegemörtel von Plattenbelägen und zum Anmörteln von Wandbekleidungen ist Trasszement nach DIN 1164 Teil 1 oder für verfärbungsempfindliche Gesteine besonders geeigneter Spezial -Trasszement oder Schnellzement zu verwenden. Trassmehl darf zugesetzt werden. Das Mischungsverhältnis Zement zu Sand muß im Innenbereich 1:4, im Außenbereich 1:3 Raumteile betragen. Als Zuschlag ist Sand der Korngröße 0 bis 4 mm zu verwenden.

3.2.4 Bei Bekleidungen oder Belägen, die im Dickbett anzusetzen und zu verlegen
sind, sind folgende Mörtelbettdicken herzustellen:
— Bei Wandbelägen 10 bis 20 mm,
— bei Bodenbelägen im Innenbereich 10 bis 20 mm,
— bei Bodenbelägen im Außenbereich 10 bis 30 mm.

3.2.5 Bei Auffüllungen ist Mörtel mit einer Korngröße von 0 bis 8 mm in steifer Konsistenz zu verwenden.

3.2.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18516 Teil 3 auszuführen. Die Verankerung von Außenwandbekleidungen erfolgt in zu bohrenden Ankerlöchern. Die Anker sind in Mörtel, Mörtelgruppe III, einzusetzen.
3.2.7 Angemörtelte Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18515 Teil 1 auszuführen.

3.2.8 Für das Ansetzen und Verlegen im Dünnbett gilt:

DIN 18157 Teil 1 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende Dünnbettmörtel
DIN 18 157 Teil 2 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Dispersionsklebstoffe~
DIN 18157 Teil 3 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe

Wandbekleidungen in Gebäuden, die verankert werden, sind aus mindestens 20 mm dicken Platten herzustellen.

3.2.9 Bodenbeläge im Freien, auf Kies oder Splitt verlegt, sind aus Platten >016 m2 mit einer Mindestkantenlänge von 30 cm und einer Mindestdicke von 30 mm herzustellen.

3.2.10 Sohlbänke und Stürze sind hohlfugig und druckfrei einzubauen und zu versetzen. Schürzen, Blenden, Leibungsplatten können mit der Mutterplatte verbunden werden.

3.2.11 Quadermauerwerk ist nach DIN 1053 Teil 1 herzustellen.

3.3 Ausbildung von Fugen
3.3.1 Die Fugenbreiten richten sich nach Format und Art der Platten und Werkstücke, nach Zweck, Beanspruchung und der Art der Verfugung.

3.3.2 Die Fugen sind gleichmäßig breit anzulegen. Die Abmaße der Platten und Werkstücke nach Abschnitt 2.1.2 sind in den Fugen auszugleichen.
3.3.3 Die Breite der mineralischen Mörtelfuge soll bei Plattenformaten bis 60cm Kantenlänge etwa 3 mm, bei größeren Kantenlängen etwa 5 mm betragen. Bei massiven Werkstücken, Quadern und Verblendmauerwerk müssen die Fugen mindestens l0 mm breit sein.

3.3.4 Für das Verfugen ist grauer Zementmörtel zu verwenden.

3.3.5 Mörtelfugen sind durch Einschlämmen zu schließen, ausgenommen sind Naturwerksteine mit rauhen Oberflächen.

3.3.6 Das Verfugen von Belägen und angemörtelten Bekleidungen darf erst nach Austrocknen des Versetz- bzw. Verlegemörtels vorgenommen werden.

3.3.7 Bei Werkstücken und Mauerwerk ist die Festigkeit des Fugenmörtels mit der Gesteinsfestigkeit und -porosität abzustimmen.

3.3.8 Bei Werkstücken und Mauerwerk darf das Verfugen gleichzeitig mit dem Versetzen durchgeführt werden. Die Fugen sind glatt und mit der Vorderkante bündig zu verstreichen.

3.4 Bewegungsfugen

3.4.1 Bei Bodenbelägen müssen Bewegungsfugen entsprechend den zu erwartenden Bewegungen angelegt werden. -

3.4.2 Bauwerkstrennfugen müssen in ausreichender Breite und an gleicher Stelle im Belagsaufbau oder in der Bekleidung übernommen werden.

3.4.3 Bauwerkstrenn-, Bewegungs- und Anschlussfugen sind im Gebäude mit mindestens 5 mm, im Außenbereich mit mindestens 8 mm Breite anzulegen und mit Dichtstoffen oder Profilen zu schließen.

3.5 Dämmstoffe
Dämmstoffe sind dichtgestoßen einzubauen und bei Anbringung an aufgehenden
Bauteilen und Decken mechanisch zu befestigen.

3.6 Instandhaltungsarbeiten

3.6.1 Bei Ausbesserungen ist schadhaftes Gestein durch gleiches und farbähnliches Gestein zu ersetzen.

3.6.2 Sind die Beschädigungen < 100cm2, dürfen die Ausnehmungen auch mit Restauriermörtel gefüllt werden.

3.6.3 Ausnehmungen für Vierungen sind rechtwinkelig oder schwalbenschwanzförmig mindestens 4 cm tief, für Restauriermörtel auch gekurvt, 3cm tief herzustellen.

3.6.4 Sollen restaurierte Steinflächen farblich behandelt werden, sind sie den vorhandenen Steinflächen anzupassen.

3.6.5 Werden Risse in Werkstücken verfüllt ist dies mit Injektionsharzen auszuführen.



3.6.6 Bei gebrochenen Werkstücken sind nichtrostende Klammern, Stifte, Verankerungen und ähnliches zu verwenden und mit 4 cm Restauriermörtel zu überdecken.

3.6.7 Das vorhandene Fugenbild muss bei Ausbesserungen erhalten bleiben.

3.7 Oberflächenbehandlung
3.7.1 Bei Oberflächenbehandlung dürfen keine Mittel verwendet werden, die Gesteinsminerale verfärben sowie Festigkeit und Haltbarkeit beeinträchtigen. Gesteins- und profilschädigende Verfahren, z. B. Sandstrahlen, dürfen nicht eingesetzt werden.

3.7.2 Vor dem Einsatz chemischer Mittel sind zum Nachweis der Tauglichkeit Proben durchzuführen.
3.7.3 Volltränkung von Platten und Werkstücken ist nur für freistehende Bauteile zulässig.

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1 Liefern der Befestigungsmittel, z. B. Klammern, Anker, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.10.

4.1.2 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.3 Ausgleichen von Unebenheiten des Untergrundes innerhalb der nach
DIN 18202 zulässigen Toleranzen beim Ansetzen oder Verlegen von Platten im
Mörtelbett.
4.1.4 Beseitigen kleiner Putzüberstände.
4.1.5 Herstellen von Löchern, die zum Befördern, Verankern, Verklammern und Verdübeln der Platten und Werkstücke erforderlich sind.

4.1.6 Herstellen der Anschlüsse an angrenzende, eingebaute Bauteile, wie Fenster, Türen, Schwellen, Anschlagschienen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.14.
4.1.7 Schutz von Belägen und Treppen bis zur Begehbarkeit durch Absperren.
4.1.8 Liefern von Musterplatten, Größe bis 20cm X 30cm.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1 Maßnahmen nach Abschnitt 3.1.2.

4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und La9err~umen, wenn der Auftra9geber Räume, die leicht verscliliel5bar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.3 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.2.4 Liefern statischer Berechnungen für den Nachweis der Standfestigkeit der ausgeführten Leistung und der für diese Nachweise erforderlichen Zeichnungen.

4.2.5 Versetzen und Verlegen von Mustern.

Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Öl, Farbreste, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt.
4.2.7 Maßnahmen zum Schutz gegen Feuchtigkeit und zur Wärme- und Schalldämmung.

4.2.8 Vorbereiten des Untergrundes zur Erzielung eines guten Haftgrundes, z. B.
Vorstreichen, maschinelles Bürsten oder Anschleifen und Absaugen.

4.2.9 Auffüllen des Untergrundes zur Herstellung der erforderlichen Höhe oder des nötigen Gefälles sowie das Herstellen von Unterputz zum Ausgleich unebener oder nicht lot- und fluchtrechter Wände in anderen Fällen als nach Abschnitt 4.1.3.

4.2.10 Herstellen von Gleitlagern oder Gleitschichten, Einbauen von Brückenankern.

4.2.11 Liefern und Einbauen von Konsolen, Anschlag-, Trenn- und Bewegungsschienen, Rahmen, im Bauwerk verbleibenden Gerüsthalterungen und dergleichen.

4.2.12 Herstellen von Ausklinkungen, Löchern, Ausnehmungen, Ankertaschen und dergleichen.

4.2.13 Einsetzen von Installations- und Einbauteilen.

4.2.14 Nachträgliches Anarbeiten an Einbauteile, soweit dies vom Auftraggeber zu
vertreten ist.
4.2.15 Anarbeiten an gebogene, nicht rechtwinkelige sowie nicht lot- und flucht-
rechte begrenzende Bauteile.

4.2.16 Herstellen von Gehrungen und Schrägschnitten.

4.2.17 Abschneiden des Überstandes von Randstreifen anderer Gewerke.

4.2.18 Bearbeiten nach dem Versetzen bzw. Verlegen, z. B. Abschleifen.

4.2.19 Anfertigen geforderter Verlege- oder Versetzpläne, Bestands-, Sanierungs- und Kartierungspläne.



5 Abrechnung
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung —gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt — sind zugrunde zu legen:

5.1.1.1 Bei Innenbekleidungen, Bodenbelägen, Ausgleichsschichten, Trennschichten, Dämmschichten, Unterböden, Oberflächenbehandlungen, Bewehrungen, Trag- und Unterkonstruktionen

— auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu bekleidenden bzw. zu
belegenden Flächen bis zu den begrenzenden, ungedämmten, ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen.

— auf Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu bekleidenden bzw. zu belegenden Flächen.
5.1.1.2 Bei Wandbekleidungen, die an Sockel anschließen, das Maß ab Oberseite
Sockel, bei Wandbekleidungen, die unmittelbar auf den Bodenbelag aufsetzen, das
Maß ab Oberseite Bodenbelag.
5.1.1.3 Bei Fassaden die Maße der Bekleidung.

5.1.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) wird die größte Bauteil-/Werkstücklänge gerechnet. Bei zusammengesetzten Werkstücken ergibt sich die Gesamtlänge aus der Summe der Längen der einzelnen Werkstücke einschließlich der Fugenbreiten.
Schräge Sockelplatten (Bischofsmützen) werden an der Oberkante, abgetreppte Sockelplatten abgewickelt gemessen.
5.1.3 Bei der Abrechnung nach Flächenmaß (m2) werden Fugen übermessen, bearbeitete Leibungen und bearbeitete Stirnflächen hinzugerechnet. Einzelstücke, z. B. Abdeckungen, Fensterbänke, mit einer Breite unter 20 cm, werden mit 20cm Breite, mit einem Flächenmaß unter 0,25 m2 mit 0,25 m2 abgerechnet. Bei nicht rechtwinkeligen und ausgeklinkten Flächen von Einzelstücken wird das kleinste umschriebene Rechteck gemessen. Aussparungen, Ausnehmungen und Öffnungen an Einzelplatten und Einzelwerkstücken werden übermessen.
5.1.4 Bei Abrechnung von zusammengesetzten Werkstücken und Mauerwerk nach Raummaß (m3) werden Fugen übermessen. Bei zweihäuptigem Mauerwerk werden etwaige Zwischenschichten übermessen.
Bei Werkstücken wird der kleinste umschriebene rechtwinkelige Körper zugrunde gelegt, an welchem das Werkstück mit Rücksicht auf das natürliche Lager des Steines ausgeführt werden kann. Raummaße unter 0,03 m3 werden mit 0,03 m3 abgerechnet.

5.2 Es werden abgezogen:
5.2.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m2):
Aussparungen und Öffnungen in Bekleidungen und Belägen über 0,1 m2 Einzelgröße.

5.2.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m):
Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.

5.2.3 Bei Abrechnung nach Raummaß (m3):

Aussparungen, Öffnungen und Nischen, einbindende, durchbindende und eingebaute Bauteile über 0,5 m3 Einzelgröße, Schlitze für Rohrleitungen und dergleichen über je 0,1 m2 Querschnittsfläche.



TLW

Technische Lieferbedingungen für Wasserbausteine
TLW
-Ausgabe 1984-
1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Technischen Lieferbedingungen gehen für die Lieferung von Wasserbausteinen - ausgenommen Betonformsteinen die für Sicherungen an Gewässern verwendet werden.



2 Stoffe
Als Wasserbausteine kommen Felsgestein sowie künstliche Steine aus Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacke in Betracht
Hochofenschlacke wird bei der Herstellung von Roheisen im Hochofen als künstliche Gesteinsschmelze gewonnen.
Metallhüttenschlacke entsteht beim Erschmelzen von Kupfer, Blei oder Chrom und bei der Gewinnung von Zinkoxyd.
Stahlwerkschlacke entsteht bei der Erzeugung von Rohstahl als künstliche Gesteinsschmelze. Als Wasserbausteine kommen nur
Schlecken aus dem Blasstahl - (z.B. LD - Prozess) und Herdofenverfahren (Z.B. SM- und E-Ofenprozess) in Betracht.
Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacken sind nur in kristalliner Form als Wasserbausteine verwendbar.
Nicht zu den Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacken im Sinne dieser Technischen Lieferbedingungen gehören die als
Verbrennungsrückstände anfallenden Aschen und Schlacken von Kraftwerken und Müllverbrennungsanlagen.

3 Anforderungen an Wasserbausteine

3.1 Allgemeine Güteanforderungen
Wasserbausteine müssen eine hohe Rohdichte haben und verwitterungsbeständig sein. Sie müssen gegen chemische Einflüsse des Grund- und Oberflächenwassers unempfindlich und gegen mechanische Beanspruchung widerstandsfähig sein. Ihre Verwendung darf sich nicht nachteilig auf den Gütezustand von Gewässern auswirken.

3.2 Beschaffenheit nach Augenschein
Wasserbausteine müssen scharfe Kanten, rauhe Flächen, eine weitgehend kubische Form und ein gleichmäßig dichtes Gefüge haben. Aus Findlingen gebrochene Steine dürfen bei Verwendung als Schüttsteine an einer Seite unbearbeitet bleiben. Aus Felsgestein gewonnene, behauene Pflastersteine müssen außerdem quaderförmig sein und ebene Oberflächen haben. Unbehauene (bruchrauhe) Pflastersteine müssen eine quaderähnliche parallelflächige Form aufweisen. Felsgestein soll frei von Rissen, Schieferungen und mergeligen, sandigen oder tonigen Einlagerungen sein. Felsgestein, bei dem derartige Mängel festzustellen sind, darf nur verwende werden, wenn diese lediglich vereinzelt auftreten und die Eignung des Felsgesteins, insbesondere die Forstbeständigkeit (Zlff. 3.5), nachgewiesen ist.

Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacken dürfen keine Verunreinigungen wie Steine, Ziegel, Lehm, Kohle und andere Fremdstoffe enthalten. Der Anteil an schaumigen, blasigen und glasigen Schlackenstücken darf zusammen ein Zehntel nicht überschreiten.

3.3 Abmessungen

3.3.1 Abmessungen von Schüttsteinen

Die Abmessungen von Pflaster- und Schüttsteinen werden nach dem Verwendungszweck und den einwirkenden Kräften aus Strömung, Schiffsschraubenstrahl, Wellen und Eis festgelegt.

Für Schüttsteine gelten folgende Größenklassen:

Größenklasse Abmessungen 1)in cm 0 5—15
I 10—20
II 10—30
III 15 45
IV 20 60
V 35 100

1> Die gegebenen Grenzwerte einer Klasse gelten für die jeweils größte Steinlänge

2> Klasse V gilt nur für Schüttsteine aus Felsgestein

Die Größen der Wasserbausteine müssen innerhalb der für die einzelnen Klassen angegebenen Grenzabmessungen möglichst gleichmäßig abgestuft sein. Die Steinlänge darf die vorgegebenen Abmessungen um nicht mehr als 30% überschreiten.
Die Abmessungen von Pflastersteinen werden generell nicht klassifiziert.





3.3.2 Bestimmung der Abmessungen

Bei der Oberprüfung reicht es im allgemeinen aus, stichprobenartig etwa 10 Steine nachzumessen und im übrigen die Steingrößen nach Augenschein abzuschätzen. in Zweifelsfällen ist eine Durchschnittsprobe von etwa 1 m3 Schüttsteinen> auszumessen. Die Steinlängen sind mit einer Genauigkeit von ± 1 cm zu bestimmen.

3.3.3 Zulässige Abweichungen der Abmessungen

3.3.1 Allgemeines

Der Anteil ungünstig geformter Steine darf bis zu 20 M.-% einer Lieferung betragen. Ungünstig geformt sind Steine, bei denen das Verhältnis der kleinsten zur größten Steinlänge 1:3 überschreitet.

3.3.2 Lose Steinschüttungen

Eine Lieferung darf bis zu 10 M.-% Wasserbausteine mit Oberlängen und bis zu 15 M.-% solche mit Unterlärgen enthalten. Der Anteil von Steinen mit Längen unter 5 cm darf höchstens 5 M.-% betragen.

3.3.3.3 Teil. oder vollvergossene Steinschüttungen

Eine Lieferung darf bis zu 10 M.-% Wasserbausteine mit Oberlängen und bis zu 10 M-% solche mit Unterlängen enthalten.

Wasserbausteine mit Längen unter 5cm sind bei den Größenldassen 1 bis II nur bis zu 3,0 M.-% zugelassen.

3.4 Trockenrohdichte und Druckfestigkeit
Die Trockenrohdichte von Felsgestein sowie Hochofen-, Metallhütten- und Stahlwerkschlacke ist nach DIN 52102 zu bestimmen. Die Trockenrohdichte darf im Mittel den Wert von 2,3 kg/dm3 nicht unterschreiten. Einzelwerte müssen mindestens einen Wert von 2,27 kg/dm3 aufweisen. Der Druckfestigkeit ist nach DIN 52105 zu bestimmen. Sie muss im Lufttrockenen Zustand der Proben im Mittel mindestens 80 N/mm2 betragen. Einzelwerte dürfen nicht kleiner als 70 N/mm2 sein.
Es sind mindestens 10 Wasserbausteine zu prüfen.

3.5 Verwitterungsbeständigkeit
Zur Beurteilung der Verwitterungsbeständigkeit gemäß DIN 52106 ist die Wasseraufnahme unter Atmosphären-druck nach DIN 52103 zu bestimmen. ist die Wasseraufnahme unter Atmosphärendruck ~ 0,5 Gew.-% und treten bei der Wasserlagerung keine Risse oder sonstige Anzeichen von Schäden auf, so gelten die Wasserbausteine als verwitterungsbeständig. Ein Frostversuch ist dann In der Regel nicht erforderlich.
Ist die Wasseraufnahme unter Atmosphärendruck > 0,5 Gew.-%, so sind Frostversuche nach dem Luftfrostverfahren durchzuführen.
Nach dem Luftfrostverfahren werden mindestens 10 Wasserbausteine mit einem Stückgewicht von 10 bis 20 kg befrostet. Die Wasserbausteine werden je nach Verwendungsort in Leitungs- oder Meerwasser entsprechend der Versuchsausführung nach DIN 52103 gesättigt In Plastikfolie eingepackt und In den Frostraum gebracht. Die Temperatur ist so zu regeln, dass in etwa 5 Stunden mindestens eine Kerntemperatur von - 150 C erreicht ist und diese Temperatur 2 Stunden lang beibehalten wird. Anschließend werden die Probekörper In einem Wasserbad von Leitungs- oder Meerwasser bei + 150 C bis 20 C aufgetaut, wobei die Wassermenge mindestens das 5-fache Volumen der Prüfkörper aufweisen muss.

Nach 25 Frost - Tau -.Wechseln sind die Wasserbausteine auf Gewichtsverlust und sichtbare Veränderungen zu untersuchen. Die Wasserbausteine haben die Frostprüfung bestanden, wenn der Masseverlust i.M. unter 0,5% bleibt und keine Risse, Risseerweiterungen oder Risseverlängerungen aufgetreten sind. Genügt von 10 Wasserbausteinen mehr als ein Stein den Bedingungen nicht. so sind die Steine für den Einsatz im Frostbereich nicht geeignet. Ist nur ein Stein ungeeignet, so ist eine Wiederholungsprüfung an 10 weiteren Wasserbausteinen durchzuführen. Die Verwitterungsbeständigkeit ist gegeben. wenn kein weiterer Stein als frostunbeständig zu beurteilen ist.

3.6 Raumbeständigkeit
Die Raumbeständigkeit ist bei Hochofen- und Stahlwerkschlacke nachzuweisen.
Für Hochofenschlacke ist der Nachweis gegen Kalk- und Eisenzerfall erforderlich.
Zur Prüfung des Kalkzerfalls werden frische Bruchflächen von gewaschenen Schlackenstücken im ultravioletten Licht beobachtet. Als zerfallverdächtig gelten Schlecken, die auf violettem Untergrund zahlreiche oder zu Nestern vereinigte größere und kleinere helleuchtende Punkte oder Flecken von gelber, bronzener oder zimtgleicher Farbe zeigen. Beständig sind Schlacken, die einheitlich violett in verschiedenen Tönungen leuchten, und solche, die beleuchtende Punkte in nur geringer Zahl und in gleichmäßiger Verteilung zeigen.
Für die Prüfung des Eisenzerfalles von Hochofenschlacke werden mindestens 20 Schlackenstücke natürlicher Größe 2 Tage lang bei Raumtemperatur in Wasser gelagert. Nur 5 M.-% der Schlackenstücke dürfen in dieser Zeit zerfallen oder rissig werden.
Zur Prüfung der Raumbeständigkeit von Stahtwerkschlacke werden mindestens 20 Schlackenstücke natürlicher Größe bei Raumtemperatur 20 Tage lang in Wasser gelagert. Nur 5 M.-% der Schlackenstücke dürfen in dieser Zeit zerfallen oder rissig werden.

4. Prüfung

4.1 Eignungsnachweis

Der Eignungsnachweis Ist durch das Zeugnis der Bundesanstalt für Wasserbau Karlsruhe (BAW) oder einer anderen amtlich anerkannten Prüfstefle zu erbringen. Der Umfang des Eignungsnachweises richtet sich nach den Bestimmungen In Abschnitt 3 und der Anlage.
Im Rahmen der Fremdüberwachung (Abschn. 4.2) werden Im Abstand von 2 Jahren die wesentlichsten Gesteinseigenschaften ermittelt. Prüfergebnisse aus dem Eignungsnachweis können In den ersten 2 Jahren für das ZeugnIs der Fremdüberwachung verwendet werden.
Die Eignung ist auch nachzuweisen, wenn während der Lieferung der Steinbruch gewechselt oder bei Schlecken das Material nach einem geänderten Verfahren erzeugt oder die Rohstoffbasis verändert wird.
Die Kosten für den Eignungsnachwels trägt der Auftragnehmer.

4.2 Güteüberwachung

Die Güteüberwachung besteht aus Eigen- und Fremdüberwachung.
Zur Eigenüberwachung gehört gemäß Anlege das Bestimmen der Abmessungen von Wasserbausteinen, das mindestens einmal im Produktionsmonat durchzuführen ist.
Die Fremdüberwachung Ist durch die BAW oder eine andere amtlich anerkannte Prüfstelle durchzuführen. Der Umfang der Fremdüberwachung richtet sich nach den Bestimmungen in Abschnitt 3 und der Anlage.
Bei unzureichenden oder nicht eindeutigen Prüfergebnissen hat der Auftragnehmer die Prüfungen auf seine Kosten zu wiederholen
Beim Zweifeln über die Güteeigenschaften einer Lieferung hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers ergänzende Prüfungen bei der BAW oder einer anderen amtlich anerkannten PrüfsteIle durchführen zu lassen. Der Auftragnehmer trägt die Kosten der ergänzenden Prüfungen, wenn diese die Nichteignung der Lieferung ergeben.
Der Auftragnehrner hat den Vertretern des Auftraggebers jederzeit die Besichtigung des Gewinnungs- und Herstellungsortes der Wasserbausteine zu gestatten.
Eignungsnachweis und Güteüberwachung von Wasserbausteinen
Güteüberwachung
Eigenüber- Fremdüber-
Lfd. Art des Nachweises Eignungs- wachung wachung
Nr. nachweis einmal im alle 2 Jahre
Produktionsmonat
1 2 3 4 5
1 Petrographische Beurteilung +)
chemische Zusammensetzung x) X
Beschreibung der Lagerstätte +)
nach DIN 52 101
2 Bestimmung der Abmessungen X X X
3 Trockendichte nach DIN 52 105 X X
4 Druckfestigkeit nach DIN 52 105 X X
5 Wasseraufnahme und Atmosphärendruck
nach DIN 52 103 X X
6 Frostversuch nach dem Luftfrostverfahren X X
7 Nachweis der Raumbeständigkeit von Hochofen-
und Stahlwerkschlacke X X
+) nicht für künstliche Steine x) nicht für Felsgestein

18 332

DIN 18 332 VOB Teil C:
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Naturwerksteinarbeiten
DIN 18332
Ausgabe Dezember 1992

Inhalt
0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
1 Geltungsbereich
2 Stoffe, Bauteile
3 Ausführung
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
5 Abrechnung

0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Diese Hinweise ergänzen die AWDIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder
Art“ Abschnitt 0. Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
Leistungsbeschreibung gemäß A § 9
.
Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.
In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere
anzugeben:
0.1 Angaben zur Baustelle
Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 0.1.

0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1
Steinart nach petrologischer und geographischer Herkunft, die erforderlichen technischen Werte und Farbe. Werden diese Angaben nicht gemacht, so sollen sie vom Bieter gefordert werden.
0.2.2 Querschnitt, Format und Profil.

0.2.3 Ob die Sichtfläche
poliert, gesandelt, geriffelt,
fein geschliffen, abgerieben, gezahnt,
geschliffen, geschurt, gebellt,
grob geschliffen, sandgestrahlt, geflächt,
naturrauh, jetgestrahlt, gekrönelt,
naturrauh anpoliert, beflammt, gespitzt,
naturrauh angeschliffen, scharrten, geprellt,
diamantgesägt, frei von Hieb, gebosst,
stahlsandgesägt, gestockt,
sein soll und ob die Bearbeitung manuell oder maschinell erfolgen soll.

0.2.4 Ob Verlege- und/oder Versetzpläne vorzulegen sind und gegebenenfalls Angabe über deren Art und Umfang.

0.2.5 Ob für Instandhaltungsarbeiten vor und nach der Ausführung ein zeichnerischer Nachweis, eine Bauwerkskartierung oder Fotodokumentation vorzulegen ist.

0.2.6 Ob und in welchem Umfang bei Instandhaltungsarbeiten Beschädigungen verbleiben dürfen.

0.2.7 Ob eine statische Berechnung vorzulegen ist.

0.2.8 Ob höhere Verkehrslasten und zusätzliche Lasten, z. B. durch Transportgeräte, Reinigungsmaschinen, Stoßbeanspruchung berücksichtigt werden müssen.

0.2.9 Ob Maßnahmen gegen chemische Beanspruchungen zu treffen sind.

0.2.10 Ob Beläge oder Bekleidungen innerhalb oder außerhalb von Gebäuden im Mörtelbett
oder Dünnbett verlegt werden sollen.
0.2.11 Ob Beläge und Bekleidungen auf geneigten oder gerundeten Flächen verlegt werden
sollen.
0.2.12 Ob Bekleidungen der Untersichten von Stürzen, Decken, Deckengewölben und
Deckenschrägen herzustellen sind.
0.2.13 Angabe der Einbauhöhen über Böden.

0.2.14 Ob Beläge und Wandbekleidungen in Räumen mit besonderen Installationen, z. B. in
Bädern, Küchen, hergestellt werden sollen.
0.2.15 Ob besondere Bauteile, z.B. Theken, Säulen, Pfeiler, herzustellen sind.

0.2.16 Ob Beläge mit besonderer Verlegeart und Gestaltung, z. B. Diagonalverlegung, römischer Verband, Friese, Einlagen, Maßplatten für bestimmte Flächengrößen, durchlaufende Fugen, herzustellen sind.

0.2.17 Art und Ausbildung von Verblendmauerwerk.

0.2.18 Art, Beschaffenheit und Festigkeit des tragenden Untergrundes, z.B. Beton, Mauerwerk, Stahl-konstruktion.

0.2.19 Art und Schichtdicken des Konstruktionsaufbaues bei Bodenbelägen, z.B. Feuchtigkeitsabdichtungen, Wärme- und Trittschalldämmschichten, Estrich, Abdeckung, Art der Fußbodenheizung, Lage der Heizrohre bzw. Heizelemente, Lage und Ausführung von Bewegungsfugen.

0.2.20 Art und Konstruktionsaufbau, Verankerungsart und Unterkonstruktion bei Bekleidun gen.

0.2.21 Art und Dicke
des Unterputzes, Art der Bewehrung.

0.2.22 Art und Ausführung von Haftbrücken, Grundierungen, Spritzbewurf, Aufrauhen des Untergrundes.

0.2.23 Art und Ausführung von Ansetz- und Verlegeflächen für Dünnbettverfahren.

0.2.24 Ausbildung von Gefälle mit oder ohne Bodenablauf.

0.2.25 Art der Anschlüsse an andere Bauteile.

0.2.26 Art, Ausführung und Maße von Treppen, Stufen, Gleitschutz bei Stufen, Schwellen, Überständen und sichtbaren Köpfen.

0.2.27 Größe und Anzahl von Ausklinkungen, Aussparungen, Falzen, Nuten, Gehrungen, Bohrungen.

0.2.20 Art und Abmessungen von Sockelleisten und ob sie putzbündig oder vorstehend, mit oder ohne Sichtkanten. Köpfen oder Fasen und ob sie auf Lehren versetzt werden sollen.

0.2.29 Art und Abmessungen von lnstallations- und Einbauteilen.

0.2.30 Art und Breite der Fugen, Art und Farbe des Mörtels und der Fugendichtstoffe.

0.2.31 Schutz von eingebauten Bauteilen anderer Gewerke.

0.2.32 Besonderer Schutz der ausgeführten Leistung.

0.2.33 Profil, Format, Bearbeitung und Stückzahl der geforderten Musterstücke und des Restauriermörtels.

0.2.34 Art der Reinigung, z.B. Bürsten, Abschleifen, Dampfstrahlen.

0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden sollen, sind diese in der Leistungsbeschreibung eindeutig und im einzelnen anzugeben.

0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei Abschnitt 2.1.2, wenn für Platten und Werkstücke andere Grenzabmaße gelten sollen, wenn
für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke bestimmte Grenzabmaße gelten sollen,
Abschnitt 2.1.3, wenn für Platten und Werkstücke mit geschliffener oder polierter Oberfläche andere Ebenheitstoleranzen gelten sollen,
Abschnitt 3.2.1, wenn Platten und Werkstücke abweichend von der vorgesehenen Regelung verlegt werden sollen,
Abschnitt 3.2.3, wenn andere Bindemittel, Mörtel und Klebstoffe verwendet werden sollen, Abschnitt 3.2.4, wenn andere Mörtelbettdicken bei Bekleidungen und Belägen herzustellen
sind,
Abschnitt 3.3.3, wenn Bekleidungen und Beläge mit anderen Fugenbreiten anzulegen sind, Abschnitt 3.3.4, wenn für das Verfugen andere Stoffe als grauer Zementmörtel zu verwenden
sind,
Abschnitt
3.3.5, wenn das Verfugen nicht durch Einschlämmen erfolgen soll, Abschnitt 3.4.1, wenn bei Bodenbelägen bestimmte Fugenabstände für Bewegungsfugen
angelegt werden sollen.

0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18299, Abschnitt 0.4.

0.5 Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:
0.5.1 Flächenmaß (m2), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Ausgleichsschichten,
Bewehrungen, Trag- und Unterkonstruktionen,
Bodenbeläge, Decken- und Wandbekleidungen,
Dämmschichten, Trennschichten,
Außenwandbekleidungen,
Fensterbänke, Abdeckplatten,
Bekleidungen an Säulen, Pfeilern und Lisenen,
freistehende Wände,
Unterböden mit und ohne Schüttungen,
Verblendmauerwerk,
Vorbehandeln des Untergrundes,
Oberflächenbehandlung.

0.5.2 Raummaß (m3), getrennt nach Bauart und Maßen, für
mittragendes Verblendmauerwerk,
Quadermauerwerk,
Vierungen bei Instandhaltungsarbeiten,
Werkstücke.

0.5.3 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Abdeckplatten, sichtbare Stirnflächen, Wassernasen,
Anschlag-, Trenn-, Eckschutz- und Verankerungsschienen,
— Bewegungs- und Anschlussfugen mit Fugendichtstoffen oder Profilen, Fugeninstandhaltung,
Eckausbildungen bei Verblend- und Quadermauerwerk, abgedickte Sichtkanten,
Eckausbildungen mit zweiseitigen Gehrungsschnitten,
Eck- und Randplatten,
Falze, Gehrungen, Nuten, Profile,
Gesimse, Fensterbänke, Tür- und Fensterumrahmungen,
Gleitschutzkanten, -profile,
Schräg- und nichtwinkelige Schnitte,
Sockelleisten,
Stufen und Schwellen.

0.5.4 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, für
Anarbeiten an gebogene, nicht rechtwinkelige sowie nicht lot- und fluchtrecht begrenzende Bauteile,
Ankertaschen für verdeckt sitzende Anker,
bearbeitete Seitenansichten (seitliche Köpfe), Profilwiederkehren, Verkröpfungen,
Bohrungen, Ausklinkungen, Aussparungen, Ausnehmungen,
Einbauen von Anschlag-, Trenn- und Eckschutzschienen, Mattenrahmen, Winkelrahmen, Roste und Tragkonstruktionen für andere Einbauteile,
Werkstücke,
Pfeiler, Säulen und Lisenen,
Wasserrillen,
Stufen, Schwellen, abgetreppte und schräge Sockelleisten,
Vierungen und Ausbesserungen mit Restauriermörtel bei Instandhaltungsarbeiten,
— Installations- und Einbauteile.







1 Geltungsbereich
1.1 Die ATV „Naturwerksteinarbeiten“ — DIN 18332— gilt auch für Verblend- und
Quadermauerwerk aus Naturwerkstein.

1.2 Die ATV DIN 18332 gilt nicht für
— Befestigen von Straßen, Wegen, Plätzen, Betriebsflächen und Bahnsteigen mit Naturwerkstein (siehe API DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten; Pflasterdecken, Plattenbeläge, Einfassungen“),
— Mauerwerk aus natürlichen Steinen (siehe API DIN 18330 „Mauerarbeiten“) und
— Ansetzen und Verlegen von Solnhofener Platten, Natursteinfliesen und Natursteinriemchen (siehe API DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“).

1.3 Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der ATV DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art‘~ Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der API DIN 18332 vor.



2 Stoffe, Bauteile
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 2, gilt:
Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen nachstehend aufgeführt

2.1 Naturstein
DIN 52 100 Prüfung von Naturstein; Richtlinien zur Prüfung und Auswahl von Naturstein

DIN 52 102 Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen; Bestimmung von Dichte, Trockenrohdichte, Dichtigkeitsgrad und Gesamtporosität

DIN 52 103 Prüfung von Naturstein und Gesteinskörnungen; Bestimmung von Wasseraufnahme und Sättigungswert

DIN 52 104 Teil 1 Prüfung von Naturstein; Frost-Tau-Wechsel-Versuch; VerfahrenA - QDIN 52 104 Teil 2 Prüfung von Naturstein; Frost-Tau-Wechsel-Versuch; Verfahren Z DIN 52 105 Prüfung von Naturstein; Druckversuch

DIN 52 106 Prüfung von Naturstein; Beurteilungsgrundlagen für die Verwitterungsbeständigkeit
DIN 52 108 Prüfung anorganischer nichtmetallischer Werkstoffe; Verschleißprüfung mit der Schleifscheibe nach Böhme, Schleifscheiben Verfahren

DIN 52 112 Prüfung von Naturstein; Biegeversuch

2.1.1 Plattendicken
Naturwerksteine mit Dicken bis 80 mm gelten als Platten, mit größeren Dicken als massive Werkstücke. Die Dicke der Platten richtet sich nach der Beanspruchung, der Materialfestigkeit, dem Plattenformat, der Verlegetechnik und dem Untergrund.

2.1.2 Grenzabmaße
Als Grenzabmaße für Platten und Werkstücke gelten:
für die Dicke
— bis zu einer Dicke von 30 mm ± 100/0,— bei einer Dicke von mehr als 30 mm ± 3 mm,
— bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5 mm,
— bei zusammengesetzten Platten die sichtbare Dicke am Stoß ± 0,5 mm,
— bei zusammengesetzten Werkstücken die sichtbare Dicke am Stoß 1 mm, für die Länge
— bei einer Länge bis zu 60cm ± 1 mm,
— bei einer Länge von mehr als 60 cm ± 2 mm,
— bei einer Dicke von mehr als 80 mm ± 5mm, für den Winkel
— bei einem vorgegebenen Winkel, bezogen auf die Kantenlänge 0,2 0/0 bis zu max. 2mm.
Dies gilt nicht für gespaltene und handbekantete Platten und Werkstücke.

2.1.3 Ebenheitstoleranzen
Abweichungen von der Ebenheit der Oberfläche geschliffener oder polierter Platten dürfen nicht mehr als 0,2 Wo der größten Plattenlänge, maximal 2 mm, betragen. Dies gilt nicht für bruchrauhe und gespaltene Oberflächen.

2.1.4 Aussehen
Farb-, Struktur- und Texturschwankungen innerhalb desselben Vorkommens, z. B. gemäß Bandbreite der Bemusterung, sind zulässig.

2.1.5 Ausbesserungen
Beschädigte neue Werkstücke dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers ausgebessert und eingebracht werden.

Bunter Marmor darf für Innenarbeiten sachgemäß gekittet und durch untergelegte feste Platten (Verdoppelung) oder Bewehrungsmatten aus Kunststoff, z. B. Glasvlies oder Kohlefaser, verstärkt werden. In buntem Marmor dürfen — im Einvernehmen mit dem Auftraggeber — Klammern, Schienen, Dübel und Vierungen eingesetzt werden.

Schließen von Gesteinsporen ist zulässig.
Bei massiven Stücken aus Sandstein oder Kalkstein mit einer abgewickelten Ansichtsfläche über 0,5 m2 dürfen bei Nestern, Tongallen oder Kohleeinsprengungen Vierungsstücke aus gleichem Material bis 10cm X 10cm Ansichtsfläche eingesetzt und angepasst werden. Benachbarte Vierungen müssen mindestens 2 m auseinanderliegen. Bei anderen Gesteinen ist die Zustimmung des Auftraggebers erforderlich.

2.2 Bindemittel, Zuschlagstoffe, Mörtel, Klebstoffe

DIN 1060 Teil 1 Baukalk; Begriffe, Anforderungen, Lieferung, Überwachung
DIN 1164 Teil 1 Portland-, Eisenportland-, Hochofen- und Trasszement; Begriffe, Bestandteile, Anforderungen, Lieferung
DIN 18156 Teil 1 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Begriffe und Grundlagen
DIN 18156 Teil 2 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende DünnbettmörtelDIN 18156 Teil 3 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Dispersionsklebstoffe
DIN 18156 Teil 4 Stoffe für keramische Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe

DIN 18557 Werkmörtel; Herstellung Überwachung und Lieferung
DIN 51 043 Trass; Anforderungen, Prüfung
Zuschlagstoffe müssen gemischtkörnig und frei von schädigenden Bestandteilen sein.

2.3 Verfugungsstoffe

DIN 18540 Abdichten von Außenwandfugen im Hochbau mit Fugendichtstoffen

Fugenfüllstoffe, Fugendichtstoffe und Fugenmörtel dürfen die Oberfläche des Belages bzw. der Bekleidung nicht verfärben.

2.4 Dämmstoffe
DIN 18161 Teil 1 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18164 Teil 1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18165 Teil 1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18174 Schaumglas als Dämmstoff für das Bauwesen; Dämmstoffe für die Wärmedämmung

2.5 Befestigungsmittel
DIN 1053 Teil 1 Mauerwerk; Rezeptmauerwerk; Berechnung und Ausführung DIN 18516 Teil 1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Anforderungen, Prüfgrundsätze
DIN 18516 Teil 3 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet; Naturwerkstein; Anforderungen, Bemessung

2.6 Bewehrungen
DIN 488 Teil 4 Betonstahl; Betonstahlmatten und Bewehrungsdraht, Aufbau, Maße und Gewichte
Baustahlgitter müssen eine Maschenweite von 50 mm X 50 mm und einen Stabdurchmesser von 2 mm haben.

2.7 Chemische Einsatzstoffe zur Instandsetzung und Oberflächenbehandlung
2.7.1 Mineralische oder kunststoffgebundene Restauriermörtel müssen ein dem Naturstein angepasstes Kapillarsystem aufweisen und dürfen beim Abbinden keine Schwindrisse bilden.

2.1.2 Mineralfarben dürfen keine organischen Bestandteile, z. B. Kunststoffdispersionen, enthalten und den Austausch von Wasserdampf nicht verhindern.

2.1.3 Saure oder alkalische Reinigungsstoffe, z. B. Fluide, Lösungsmittel, Fungizidlösungen, Abbeizmittel, müssen mit Wasser verdünnt bzw. durch Kombinationen mehrerer Wirkstoffe gesteinsschonend eingestellt sein.

2.7.4 Imprägniermittel, z. B. Kieselsäureester, Silane, Siloxane, müssen weitgehend alkalibeständig sein und dürfen auf den Steinflächen keinen glänzenden oder wasserdampfundurchlässigen Film bilden.

2.7.5 Kunststoffbeschichtungen auf waagerechten oder leicht geneigten Flächen müssen beständig gegen UV-Strahlen und im Regenwasser vorkommende aggressive Stoffe sein.



3 Ausführung
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 3, gilt:

3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe B § 4 Nr.3) insbesondere geltend zu machen bei
— ungeeigneter Beschaffenheit des Untergrundes, z. B. grobe Verunreinigungen, Ausblühungen, Risse, nichthaftfähige Flächen,
— größeren Unebenheiten, als nach DIN 18202 zulässig,
— fehlenden Höhenbezugspunkten je Geschoss,
— fehlendem, ungenügendem oder von der Angabe in den Ausführungsunterlagen abweichendem Gefälle,
— nicht ausreichender Konstruktionshöhe,

— fehlendem Aufheizprotokoll bei beheizten Fußbodenkonstruktionen.

3.1.2 Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in den durch DIN 18201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung DIN 18202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke
bestimmten Grenzen zulässig.
Werden an die Ebenheit von Flächen erhöhte Anforderungen nach DIN 18202 gestellt, so sind die zu treffenden Maßnahmen Besondere Leistungen (siehe Abschnitt 4.2.1).

3.1.3 Bei der Ausführung der Leistungen dürfen die Temperaturen des Untergrundes, der verwendeten Stoffe und des Arbeitsbereiches nicht unter 500 liegen.

3.2 Versetzen und Verlegen
3.2.1 Platten und Werkstücke sind senkrecht, fluchtrecht und waagerecht oder mit dem erforderlichen Gefälle unter Berücksichtigung des angegebenen Höhenbezugspunktes zu versetzen oder zu verlegen.

3.2.2 Platten und Werkstücke, die an andere Bauteile, z. B. Türen, Fenster, Installationsobjekte, Anschlagschienen, angrenzen, sind nach dem Einbau dieser Bauteile oder nur aufgrund von Detailzeichnungen zu verlegen oder zu versetzen.

3.2.3 Bindemittel, Mörtel, Klebstoffe, Reinigungs- und Imprägniermittel sind auf den Anwendungsbereich und die Art des verwendeten Naturwerksteines abzustimmen. Für den Verlegemörtel von Plattenbelägen und zum Anmörteln von Wandbekleidungen ist Trasszement nach DIN 1164 Teil 1 oder für verfärbungsempfindliche Gesteine besonders geeigneter Spezial -Trasszement oder Schnellzement zu verwenden. Trassmehl darf zugesetzt werden. Das Mischungsverhältnis Zement zu Sand muß im Innenbereich 1:4, im Außenbereich 1:3 Raumteile betragen. Als Zuschlag ist Sand der Korngröße 0 bis 4 mm zu verwenden.

3.2.4 Bei Bekleidungen oder Belägen, die im Dickbett anzusetzen und zu verlegen
sind, sind folgende Mörtelbettdicken herzustellen:
— Bei Wandbelägen 10 bis 20 mm,
— bei Bodenbelägen im Innenbereich 10 bis 20 mm,
— bei Bodenbelägen im Außenbereich 10 bis 30 mm.

3.2.5 Bei Auffüllungen ist Mörtel mit einer Korngröße von 0 bis 8 mm in steifer Konsistenz zu verwenden.

3.2.6 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18516 Teil 3 auszuführen. Die Verankerung von Außenwandbekleidungen erfolgt in zu bohrenden Ankerlöchern. Die Anker sind in Mörtel, Mörtelgruppe III, einzusetzen.
3.2.7 Angemörtelte Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18515 Teil 1 auszuführen.

3.2.8 Für das Ansetzen und Verlegen im Dünnbett gilt:

DIN 18157 Teil 1 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Hydraulisch erhärtende Dünnbettmörtel
DIN 18 157 Teil 2 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Dispersionsklebstoffe~
DIN 18157 Teil 3 Ausführung keramischer Bekleidungen im Dünnbettverfahren; Epoxidharzklebstoffe

Wandbekleidungen in Gebäuden, die verankert werden, sind aus mindestens 20 mm dicken Platten herzustellen.

3.2.9 Bodenbeläge im Freien, auf Kies oder Splitt verlegt, sind aus Platten >016 m2 mit einer Mindestkantenlänge von 30 cm und einer Mindestdicke von 30 mm herzustellen.

3.2.10 Sohlbänke und Stürze sind hohlfugig und druckfrei einzubauen und zu versetzen. Schürzen, Blenden, Leibungsplatten können mit der Mutterplatte verbunden werden.

3.2.11 Quadermauerwerk ist nach DIN 1053 Teil 1 herzustellen.

3.3 Ausbildung von Fugen
3.3.1 Die Fugenbreiten richten sich nach Format und Art der Platten und Werkstücke, nach Zweck, Beanspruchung und der Art der Verfugung.

3.3.2 Die Fugen sind gleichmäßig breit anzulegen. Die Abmaße der Platten und Werkstücke nach Abschnitt 2.1.2 sind in den Fugen auszugleichen.
3.3.3 Die Breite der mineralischen Mörtelfuge soll bei Plattenformaten bis 60cm Kantenlänge etwa 3 mm, bei größeren Kantenlängen etwa 5 mm betragen. Bei massiven Werkstücken, Quadern und Verblendmauerwerk müssen die Fugen mindestens l0 mm breit sein.

3.3.4 Für das Verfugen ist grauer Zementmörtel zu verwenden.

3.3.5 Mörtelfugen sind durch Einschlämmen zu schließen, ausgenommen sind Naturwerksteine mit rauhen Oberflächen.

3.3.6 Das Verfugen von Belägen und angemörtelten Bekleidungen darf erst nach Austrocknen des Versetz- bzw. Verlegemörtels vorgenommen werden.

3.3.7 Bei Werkstücken und Mauerwerk ist die Festigkeit des Fugenmörtels mit der Gesteinsfestigkeit und -porosität abzustimmen.

3.3.8 Bei Werkstücken und Mauerwerk darf das Verfugen gleichzeitig mit dem Versetzen durchgeführt werden. Die Fugen sind glatt und mit der Vorderkante bündig zu verstreichen.

3.4 Bewegungsfugen

3.4.1 Bei Bodenbelägen müssen Bewegungsfugen entsprechend den zu erwartenden Bewegungen angelegt werden. -

3.4.2 Bauwerkstrennfugen müssen in ausreichender Breite und an gleicher Stelle im Belagsaufbau oder in der Bekleidung übernommen werden.

3.4.3 Bauwerkstrenn-, Bewegungs- und Anschlussfugen sind im Gebäude mit mindestens 5 mm, im Außenbereich mit mindestens 8 mm Breite anzulegen und mit Dichtstoffen oder Profilen zu schließen.

3.5 Dämmstoffe
Dämmstoffe sind dichtgestoßen einzubauen und bei Anbringung an aufgehenden
Bauteilen und Decken mechanisch zu befestigen.

3.6 Instandhaltungsarbeiten

3.6.1 Bei Ausbesserungen ist schadhaftes Gestein durch gleiches und farbähnliches Gestein zu ersetzen.

3.6.2 Sind die Beschädigungen < 100cm2, dürfen die Ausnehmungen auch mit Restauriermörtel gefüllt werden.

3.6.3 Ausnehmungen für Vierungen sind rechtwinkelig oder schwalbenschwanzförmig mindestens 4 cm tief, für Restauriermörtel auch gekurvt, 3cm tief herzustellen.

3.6.4 Sollen restaurierte Steinflächen farblich behandelt werden, sind sie den vorhandenen Steinflächen anzupassen.

3.6.5 Werden Risse in Werkstücken verfüllt ist dies mit Injektionsharzen auszuführen.



3.6.6 Bei gebrochenen Werkstücken sind nichtrostende Klammern, Stifte, Verankerungen und ähnliches zu verwenden und mit 4 cm Restauriermörtel zu überdecken.

3.6.7 Das vorhandene Fugenbild muss bei Ausbesserungen erhalten bleiben.

3.7 Oberflächenbehandlung
3.7.1 Bei Oberflächenbehandlung dürfen keine Mittel verwendet werden, die Gesteinsminerale verfärben sowie Festigkeit und Haltbarkeit beeinträchtigen. Gesteins- und profilschädigende Verfahren, z. B. Sandstrahlen, dürfen nicht eingesetzt werden.

3.7.2 Vor dem Einsatz chemischer Mittel sind zum Nachweis der Tauglichkeit Proben durchzuführen.
3.7.3 Volltränkung von Platten und Werkstücken ist nur für freistehende Bauteile zulässig.

4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 4.1, insbesondere:

4.1.1 Liefern der Befestigungsmittel, z. B. Klammern, Anker, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.10.

4.1.2 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.1.3 Ausgleichen von Unebenheiten des Untergrundes innerhalb der nach
DIN 18202 zulässigen Toleranzen beim Ansetzen oder Verlegen von Platten im
Mörtelbett.
4.1.4 Beseitigen kleiner Putzüberstände.
4.1.5 Herstellen von Löchern, die zum Befördern, Verankern, Verklammern und Verdübeln der Platten und Werkstücke erforderlich sind.

4.1.6 Herstellen der Anschlüsse an angrenzende, eingebaute Bauteile, wie Fenster, Türen, Schwellen, Anschlagschienen, ausgenommen Leistungen nach Abschnitt 4.2.14.
4.1.7 Schutz von Belägen und Treppen bis zur Begehbarkeit durch Absperren.
4.1.8 Liefern von Musterplatten, Größe bis 20cm X 30cm.

4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 4.2, z. B.:

4.2.1 Maßnahmen nach Abschnitt 3.1.2.

4.2.2 Vorhalten von Aufenthalts- und La9err~umen, wenn der Auftra9geber Räume, die leicht verscliliel5bar gemacht werden können, nicht zur Verfügung stellt.

4.2.3 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen.

4.2.4 Liefern statischer Berechnungen für den Nachweis der Standfestigkeit der ausgeführten Leistung und der für diese Nachweise erforderlichen Zeichnungen.

4.2.5 Versetzen und Verlegen von Mustern.

Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung, z. B. Gipsreste, Mörtelreste, Öl, Farbreste, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt.
4.2.7 Maßnahmen zum Schutz gegen Feuchtigkeit und zur Wärme- und Schalldämmung.

4.2.8 Vorbereiten des Untergrundes zur Erzielung eines guten Haftgrundes, z. B.
Vorstreichen, maschinelles Bürsten oder Anschleifen und Absaugen.

4.2.9 Auffüllen des Untergrundes zur Herstellung der erforderlichen Höhe oder des nötigen Gefälles sowie das Herstellen von Unterputz zum Ausgleich unebener oder nicht lot- und fluchtrechter Wände in anderen Fällen als nach Abschnitt 4.1.3.

4.2.10 Herstellen von Gleitlagern oder Gleitschichten, Einbauen von Brückenankern.

4.2.11 Liefern und Einbauen von Konsolen, Anschlag-, Trenn- und Bewegungsschienen, Rahmen, im Bauwerk verbleibenden Gerüsthalterungen und dergleichen.

4.2.12 Herstellen von Ausklinkungen, Löchern, Ausnehmungen, Ankertaschen und dergleichen.

4.2.13 Einsetzen von Installations- und Einbauteilen.

4.2.14 Nachträgliches Anarbeiten an Einbauteile, soweit dies vom Auftraggeber zu
vertreten ist.
4.2.15 Anarbeiten an gebogene, nicht rechtwinkelige sowie nicht lot- und flucht-
rechte begrenzende Bauteile.

4.2.16 Herstellen von Gehrungen und Schrägschnitten.

4.2.17 Abschneiden des Überstandes von Randstreifen anderer Gewerke.

4.2.18 Bearbeiten nach dem Versetzen bzw. Verlegen, z. B. Abschleifen.

4.2.19 Anfertigen geforderter Verlege- oder Versetzpläne, Bestands-, Sanierungs- und Kartierungspläne.



5 Abrechnung
Ergänzend zur API DIN 18299, Abschnitt 5, gilt:

5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung —gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen oder nach Aufmaß erfolgt — sind zugrunde zu legen:

5.1.1.1 Bei Innenbekleidungen, Bodenbelägen, Ausgleichsschichten, Trennschichten, Dämmschichten, Unterböden, Oberflächenbehandlungen, Bewehrungen, Trag- und Unterkonstruktionen

— auf Flächen mit begrenzenden Bauteilen die Maße der zu bekleidenden bzw. zu
belegenden Flächen bis zu den begrenzenden, ungedämmten, ungeputzten bzw. unbekleideten Bauteilen.

— auf Flächen ohne begrenzende Bauteile die Maße der zu bekleidenden bzw. zu belegenden Flächen.
5.1.1.2 Bei Wandbekleidungen, die an Sockel anschließen, das Maß ab Oberseite
Sockel, bei Wandbekleidungen, die unmittelbar auf den Bodenbelag aufsetzen, das
Maß ab Oberseite Bodenbelag.
5.1.1.3 Bei Fassaden die Maße der Bekleidung.

5.1.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) wird die größte Bauteil-/Werkstücklänge gerechnet. Bei zusammengesetzten Werkstücken ergibt sich die Gesamtlänge aus der Summe der Längen der einzelnen Werkstücke einschließlich der Fugenbreiten.
Schräge Sockelplatten (Bischofsmützen) werden an der Oberkante, abgetreppte Sockelplatten abgewickelt gemessen.
5.1.3 Bei der Abrechnung nach Flächenmaß (m2) werden Fugen übermessen, bearbeitete Leibungen und bearbeitete Stirnflächen hinzugerechnet. Einzelstücke, z. B. Abdeckungen, Fensterbänke, mit einer Breite unter 20 cm, werden mit 20cm Breite, mit einem Flächenmaß unter 0,25 m2 mit 0,25 m2 abgerechnet. Bei nicht rechtwinkeligen und ausgeklinkten Flächen von Einzelstücken wird das kleinste umschriebene Rechteck gemessen. Aussparungen, Ausnehmungen und Öffnungen an Einzelplatten und Einzelwerkstücken werden übermessen.
5.1.4 Bei Abrechnung von zusammengesetzten Werkstücken und Mauerwerk nach Raummaß (m3) werden Fugen übermessen. Bei zweihäuptigem Mauerwerk werden etwaige Zwischenschichten übermessen.
Bei Werkstücken wird der kleinste umschriebene rechtwinkelige Körper zugrunde gelegt, an welchem das Werkstück mit Rücksicht auf das natürliche Lager des Steines ausgeführt werden kann. Raummaße unter 0,03 m3 werden mit 0,03 m3 abgerechnet.

5.2 Es werden abgezogen:
5.2.1 Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m2):
Aussparungen und Öffnungen in Bekleidungen und Belägen über 0,1 m2 Einzelgröße.

5.2.2 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m):
Unterbrechungen über 1 m Einzellänge.

5.2.3 Bei Abrechnung nach Raummaß (m3):

Aussparungen, Öffnungen und Nischen, einbindende, durchbindende und eingebaute Bauteile über 0,5 m3 Einzelgröße, Schlitze für Rohrleitungen und dergleichen über je 0,1 m2 Querschnittsfläche.